Organschaftliche Vertretung und Prokura (Grundfall)
Der Gesellschaftsvertrag der „Gewürzkontor Brinkmann OHG“ bestimmt, dass die Gesellschafter die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten können. Prokurist ist der angestellte Levent Aksoy. Am 5. Mai 2026 unterzeichnen der Gesellschafter Jan Brinkmann und Aksoy gemeinsam einen Liefervertrag über Pfeffer im Wert von 165.000 Euro. Die Lieferantin liefert; die Gesellschaft verweigert die Zahlung mit dem Hinweis, ein Angestellter könne die Gesellschaft nicht mitvertreten.
Kann die Lieferantin von der Gesellschaft Zahlung von 165.000 Euro verlangen?
Lösung
Ja, aus § 433 II BGB. Die gemischte Gesamtvertretung ist nach § 124 III 1 HGB ausdrücklich zugelassen.
- § 124 III 1 HGB erlaubt die Vereinbarung, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung berechtigt sein sollen. Die Klausel ist danach wirksam.
- Der Einwand der Gesellschaft verkennt die Konstruktion: Der Prokurist vertritt die Gesellschaft nicht anstelle eines Gesellschafters, sondern neben ihm. Die organschaftliche Vertretung bleibt bei Brinkmann; Aksoy tritt hinzu.
- Fraglich könnte der Umfang sein, weil die Prokura nach § 49 II HGB die Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht umfasst. Ein Liefervertrag über Pfeffer liegt ersichtlich innerhalb des Betriebs eines Handelsgewerbes (§ 49 I HGB); die Frage stellt sich nicht.
- Nach § 124 III 2 HGB sind auf die gemischte Gesamtvertretung § 124 II 2 HGB und § 124 VI HGB entsprechend anzuwenden – Ermächtigung und Passivvertretung gelten also auch hier.
- Der Vertrag bindet die Gesellschaft; die Einzelheiten des Prokurarechts behandelt das Feld zu Prokura und Handlungsvollmacht.