Ö8-9 · Anliegerschutz bei Umgestaltung und Bauarbeiten an der Straße (Art. 14 I GG)

Die Stadt Freilassing (Landkreis Berchtesgadener Land, Oberbayern) widmet die Hauptstraße auf einer Länge von 320 Metern zur Fußgängerzone um; die Durchfahrt ist künftig nur zwischen 5 und 11 Uhr für den Lieferverkehr erlaubt, 46 Kurzzeitparkplätze entfallen. Xaver Grubmüller betreibt dort seit 22 Jahren ein Fachgeschäft für Haushaltswaren. Er legt Zahlen vor, nach denen sein Umsatz im ersten Halbjahr nach der Umwidmung um 31 vom Hundert zurückgegangen ist, und klagt auf Aufhebung der Verfügung, hilfsweise auf Entschädigung; er beruft sich auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auf sein Anliegerrecht.

Trägt Art. 14 I GG — und wie lang wird der Grundrechtsteil des Urteils?

Lösung

Er trägt nicht. Der Grundrechtsteil ist nach zwei Sätzen zu Ende, und beide zitieren das Straßenrecht.

  • Der erste Satz steht in Art. 14 III BayStrWG: „Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.“ Der Absatz besteht aus einem einzigen Satz, und an ihm scheitert jede Anliegerklage, die sich gegen eine Änderung der Verkehrsführung richtet.
  • Der zweite steht in Art. 17 I BayStrWG: Den Straßenanliegern „steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird“. Beide Sätze sind einfachgesetzliche Konkretisierungen dessen, was Art. 14 I GG ohnehin nicht gibt; deshalb genügt ihre Nennung.
  • Art. 14 I GG schützt das Erworbene, nicht die Erwerbschance. Der Betrieb ist in seinem Bestand geschützt, nicht in seiner Rentabilität; bloße Chancen, Erwartungen und Verdienstmöglichkeiten fallen aus dem Schutzbereich. 31 vom Hundert Umsatzrückgang sind schwer, aber sie betreffen die Ertragslage, nicht den Bestand.
  • Der Fortbestand einer Rechtslage ist keine Eigentumsposition. Wer 22 Jahre lang von einer Verkehrsführung profitiert hat, hat daraus keine Rechtsposition erworben. Vertrauensschutz setzt eine erdiente Rechtsposition voraus, nicht eine günstige Umgebung.
  • Der Kern des Anliegergebrauchs bleibt und ist zu benennen. Geschützt ist der Zugang zum öffentlichen Wegenetz — die Erreichbarkeit des Grundstücks, nicht aber die bequemste Erreichbarkeit, der Parkplatz vor der Tür oder der Blick von der Straße. Hier bleibt der Zugang vollständig erhalten; die Lieferzeit von 5 bis 11 Uhr ist der Beleg.
  • Der Hilfsantrag scheitert. Ohne Eingriff in eine geschützte Position gibt es keine Ausgleichspflicht; und ein Ausgleich in Geld käme ohnehin nur in Betracht, soweit ein Gesetz ihn vorsieht. Welche Norm das im Straßenrecht ist, zeigt die Variante.
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