Ö8-7 · Berufsfreiheit: Stufenlehre und Umfang der Prüfung (Art. 12 I GG) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Stadt lässt die Sperrzeit unverändert, ergänzt ihre Marktsatzung aber um die Bestimmung, dass zum Kurparkmarkt nur zugelassen wird, wer seit mindestens drei Jahren im Stadtgebiet gemeldet ist. Brandstetter, die seit acht Monaten in Bad Kissingen wohnt und dort ein Gewerbe angemeldet hat, wird abgelehnt.

Welche Stufe — und warum ist die Antwort nicht die naheliegende?

Lösung

Der Form nach eine subjektive, der Wirkung nach eine objektive Zulassungsvoraussetzung; maßgeblich ist die Wirkung.

  • Der erste Blick spricht für die subjektive Stufe. Eine Meldung kann jeder bewirken; das Merkmal liegt in der Person. Wer hier stehen bleibt, hält die Regelung.
  • Die Dreijahresfrist dreht das Ergebnis. Erfüllbar ist die Voraussetzung nur durch Zeitablauf, und über Zeit verfügt der Bewerber nicht. Für die nächsten 28 Monate ist Brandstetter ausgeschlossen, ohne daran etwas ändern zu können — der Wirkung nach eine Sperre, die vom Willen des Einzelnen unabhängig ist.
  • Die Gegenprobe: Denken Sie die Norm weg: Ändert sich, wer hineingelangt, weil er ein persönliches Merkmal erfüllen muss, war es eine subjektive Zulassungsvoraussetzung; ändert sich, wie viele hineingelangen, gleich welche Eigenschaft der Einzelne mitbringt, war es eine objektive Schranke; ändert sich nur, wie der Beruf ausgeübt wird, eine Ausübungsregelung. Hier ändert sich die Zahl, gleich was Brandstetter mitbringt.
  • Damit steigt die Anforderung sprunghaft. Zu rechtfertigen wäre die Regelung nur noch mit der Abwehr schwerer Gefahren — nachweisbar oder höchstwahrscheinlich — für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Das Interesse an ortsansässigen Beschickern ist nicht einmal ein wichtiges Gut in diesem Sinn; die Regelung fällt.
  • Art. 3 I GG steht daneben und wird nicht verdrängt. Die Wartefrist behandelt Zugezogene anders als Alteingesessene; ein Satz genügt, weil Art. 12 I GG schon zum Ergebnis geführt hat.
  • Der Satz für das Urteil: „Die Voraussetzung ist an die Person geknüpft, aber allein durch Zeitablauf zu erfüllen und damit dem Einfluss des Bewerbers entzogen; sie ist wie eine objektive Zulassungsvoraussetzung zu behandeln.“
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