Ö8-6 · Versammlungsfreiheit im Verhältnis zu Sondernutzung und gemeindlichen Einrichtungen (Art. 8 GG)
Severin Puchtler meldet für Samstag, den 13. Juni 2026, von 10 bis 14 Uhr eine Mahnwache mit etwa dreißig Teilnehmern auf dem Rathausplatz der Stadt Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, Oberbayern) an; mitgeführt werden sollen ein Pavillon von drei mal drei Metern, zwei Tische mit Informationsmaterial und eine Lautsprecheranlage. Die Stadt behandelt die Anmeldung als Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis und lehnt sie am Dienstag, dem 2. Juni 2026, ab: Der Rathausplatz sei samstags für den Wochenmarkt vorgesehen, eine darüber hinausgehende Nutzung werde nicht gestattet. Puchtler wendet sich an das Verwaltungsgericht.
War eine Sondernutzungserlaubnis überhaupt erforderlich?
Lösung
Nein. Die Nutzung öffentlicher Straßen zu einer Versammlung ist versammlungsrechtlich geregelt, und das Straßenrecht tritt insoweit zurück.
- Der Wortlaut des Art. 8 I GG ist das erste Argument. „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Eine präventive Erlaubnispflicht ist mit dieser Gewährleistung unvereinbar; eine bloße Anzeigepflicht ist es nicht, weil sie die Versammlung nicht von einer behördlichen Entscheidung abhängig macht.
- Die Zitierweise ist zu beachten. Art. 8 GG hat zwei Absätze mit je einem Satz; eine Satzzählung gibt es nicht. „Art. 8 I 1 GG“ existiert so wenig wie „Art. 8 II 1 GG“.
- Das Versammlungsrecht ist abschließend. Die Anzeige richtet sich nach Art. 13 I 1 BayVersG — spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe, nicht vor dem Beginn —, die Eingriffsbefugnis nach Art. 15 BayVersG. Wo dieses Regelwerk greift, ist für eine straßenrechtliche Erlaubnispflicht kein Raum; die Fläche wird versammlungsrechtlich in Anspruch genommen.
- Das gilt auch für das Zubehör, soweit es versammlungsspezifisch ist. Pavillon, Tische und Lautsprecher dienen hier der Kundgabe und der Durchführung; sie teilen das rechtliche Schicksal der Versammlung. Der Maßstab ist funktional: Was zur Meinungskundgabe gehört, gehört zur Versammlung.
- Der Bescheid ist aufzuheben, aber nicht ersatzlos. Die Anmeldung ist nach ihrem erklärten Inhalt als Anzeige nach Art. 13 I BayVersG auszulegen; Art. 25 I 1 BayVwVfG verpflichtet die Behörde überdies, eine aus Unkenntnis unrichtig gestellte Erklärung zur Berichtigung anzuregen. Will die Stadt die Versammlung wegen des Wochenmarkts beschränken, muss sie das nach Art. 15 I BayVersG tun — mit der dortigen Schwelle der unmittelbaren Gefährdung — und nach Abs. 3 rechtzeitig vor Versammlungsbeginn.
- Die Längenangabe: Art. 8 GG bekommt hier zwei Sätze, und sie stehen nicht am Ende, sondern am Anfang — bei der Frage nach der richtigen Ermächtigungsgrundlage. Wo das Grundrecht schon die Normwahl steuert, ist am Schluss nichts mehr zu prüfen.