Ö8-5 · Meinungs- und Pressefreiheit: Werturteil, Tatsachenbehauptung und Schranken (Art. 5 I, II GG) — Streitfall

Tassilo Brandhuber verlegt eine kostenlose Wochenzeitung mit einer Auflage von 9 400 Stück. Er beantragt eine Sondernutzungserlaubnis für vier Verteilständer auf städtischen Gehwegen, jeweils 0,5 Quadratmeter. Die Stadt lehnt ab: Sie erteile Erlaubnisse für Verteilständer grundsätzlich nicht, weil sie das Stadtbild beeinträchtigten und zu Verschmutzung führten; das gelte für alle Antragsteller gleichermaßen. Brandhuber macht geltend, das Straßenrecht dürfe die Verbreitung von Presseerzeugnissen nicht faktisch unmöglich machen.

Welches Grundrecht trägt, und was folgt daraus für die Prüfung der Ablehnung?

Lösung

Art. 5 I 2 GG trägt die Verbreitung, Art. 12 I GG die Erwerbsseite. Die straßenrechtlichen Vorschriften sind allgemeine Gesetze — aber die Wechselwirkung zwingt die Stadt, den Presseverbreitungsbelang in das Ermessen einzustellen.

  • Die erste Auffassung ordnet den Fall Art. 12 I GG zu. Brandhuber verfolge mit den Ständern ein wirtschaftliches Interesse; die Pressefreiheit schütze den Inhalt, nicht den Vertriebsweg, und der Straßenraum sei kein Presseraum.
  • Die zweite Auffassung, der zu folgen ist, greift auf Art. 5 I 2 GG zurück. Die Pressefreiheit schützt die gesamte Tätigkeit von der Beschaffung bis zur Verbreitung; ohne den Vertrieb bleibt die Freiheit ohne Wirkung. Beide Grundrechte stehen hier nebeneinander — Art. 12 I GG für die Erwerbsgrundlage, Art. 5 I 2 GG für die Verbreitung —, und in der Arbeit kostet die Abschichtung einen Satz, nicht einen Absatz.
  • Die praktische Folge liegt in der Schranke. Nach Art. 5 II GG schränken nur „allgemeine Gesetze“ ein. Art. 18 BayStrWG ist ein solches: Es dient dem Schutz des Gemeingebrauchs ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung. Damit ist die Ablehnung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie Presse trifft.
  • Die Wechselwirkung wirkt im Ermessen. Das allgemeine Gesetz ist im Licht der Bedeutung des Art. 5 I 2 GG anzuwenden. Übertragen auf Art. 18 BayStrWG heißt das: Die Stadt darf Verteilständer begrenzen, muss aber prüfen, ob die Verbreitung auf zumutbare Weise anders möglich bleibt. Ein ausnahmsloser Grundsatz „keine Ständer“ ist die Kehrseite eines Ermessensausfalls.
  • Der Satz für das Urteil: „Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht ausgeübt, sondern eine ausnahmslose Übung angewandt. Sie hatte zu berücksichtigen, dass die Aufstellung der Ständer der Verbreitung eines Presseerzeugnisses dient und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG diesen Belang schützt; das Interesse an einem geordneten Stadtbild ist dagegen abzuwägen, nicht an seine Stelle zu setzen.“
  • Die Längenangabe: Der Grundrechtsteil bleibt bei vier bis fünf Sätzen, weil die Norm nicht angegriffen ist. Erst wenn die Stadt die Ablehnung auf eine Satzung stützte, die Presseverteilung eigens ausschlösse, wäre die Norm der Prüfungsgegenstand — dann ginge es um die Frage, ob sie noch allgemein ist, und der Punkt bekäme eine halbe Seite.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der erste Fehler ist die falsche Schrankennorm: In Bearbeitungen steht regelmäßig „Schranke ist Art. 5 I 3 GG“. Dort steht das Zensurverbot, und es ist keine Schranke, sondern eine zusätzliche Gewährleistung. Der zweite ist die umgedrehte Wechselwirkung — ausgelegt wird das Schrankengesetz im Licht des Grundrechts, nicht umgekehrt. Der dritte ist der Kurzschluss der Variante: Wo der Schutzbereich endet, endet nicht die Bindung der Behörde an ihre Ermächtigungsgrundlage; sie braucht nach wie vor eine Norm, die ihr die Maßnahme erlaubt. Der Handgriff bei jeder Äußerungslage: Schreiben Sie die Äußerung wörtlich ab und stellen Sie ihr eine Beweisfrage voran. Lässt sie sich beantworten, ist es eine Tatsache; lässt sie sich nicht beantworten, ein Werturteil — und der Schutz gilt unabhängig davon, ob die Äußerung klug ist.
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