Ö8-45 · Erschließen einer unbekannten Vorschrift: Struktur, Verbprobe und Verweisungen — Variante

Eine Tatsache ist gedreht — und mit ihr die Vorschrift. Josef Wimmersberger besitzt im Landkreis Straubing-Bogen (Niederbayern) ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Austragshaus, in dem zwei Wohnungen bewohnt sind; er versorgt sich aus einem eigenen Brunnen. Der Zweckverband fordert den Anschluss und lehnt eine Befreiung „im Rahmen des Ermessens“ ab.

Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung Kienberggruppe
— Übungssatzung, kein geltendes Ortsrecht —

 § 5  Anschlusszwang
      (1) Die Eigentümer von Grundstücken an einer betriebsfertigen
          Versorgungsleitung sind verpflichtet, ihre Grundstücke
          anzuschließen.
      (2) 1Vom Anschlusszwang wird auf Antrag befreit, wer nachweist, dass
          ihm der Anschluss auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
          des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. 2Die Befreiung kann
          befristet und mit Auflagen verbunden werden. 3Sie ist zu
          widerrufen, wenn die Gründe entfallen.
      (3) 1Absatz 1 gilt nicht für Grundstücke, die ausschließlich land-
          wirtschaftlich genutzt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn auf dem
          Grundstück Wohnräume vorhanden sind.
      (4) Im Übrigen gelten die §§ 8 bis 12 entsprechend.

Ist Wimmersberger vom Anschlusszwang frei — und steht die Befreiung im Ermessen?

Lösung

Frei ist er nicht; und die Befreiung steht nicht im Ermessen.

  • Absatz 3 ist Ausnahme und Rückausnahme in zwei Sätzen. S. 1 nimmt landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aus, S. 2 nimmt diese Ausnahme zurück, sobald Wohnräume vorhanden sind. Am Ende steht der Anschlusszwang des Abs. 1; die Wörter, auf die es ankommt, sind zweimal „gilt nicht“.
  • Die Verbprobe des Absatzes 2 kehrt das Ergebnis des Verbands um. S. 1 lautet „wird … befreit, wer nachweist“ — gebunden, ein Anspruch, und die Zumutbarkeit unterliegt voller Kontrolle. Ermessen eröffnet erst S. 2, und nur über Befristung und Auflagen; S. 3 „ist zu widerrufen“ ist wieder gebunden.
  • Im Wort „nachweist“ steckt die Darlegungslast — sie liegt bei Wimmersberger. Und „auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls“ ist eine Abwägungsdirektive im Tatbestand: Der eigene Brunnen genügt für sich nicht, weil der Anschlusszwang gerade dem Gemeinwohlinteresse an gesicherter Versorgung dient.
  • Absatz 4 verweist ins Ungedruckte. „Im Übrigen gelten die §§ 8 bis 12 entsprechend“ ist zu benennen und auf seine Entscheidungserheblichkeit zu prüfen; „entsprechend“ heißt mit Anpassung. Hier kommt es darauf nicht an.
  • Der Unterschied zur Richtlinie aus Feld 6 gehört in einen Satz: Eine Satzung ist Außenrecht und wird inzident auf ihre Wirksamkeit geprüft, eine Verwaltungsvorschrift nicht.
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