Ö8-41 · Presseauskunft über Personalkosten nach Art. 4 BayPrG und andere Zugangswege — Streitfall

Marschall richtet ihre Frage nach den Bezügen nunmehr unmittelbar an die Stadtwerke Hohenbrück GmbH, deren Anteile zu 100 v. H. die Stadt hält und deren Aufsichtsrat mehrheitlich aus Stadtratsmitgliedern besteht. Geschäftsführer Rupert Fahrnholz antwortet, die Gesellschaft sei keine Behörde und dem BayPrG nicht unterworfen.

Ist eine kommunal beherrschte GmbH „Behörde“ im Sinn des Art. 4 I 1 BayPrG?

Lösung

Nach der überzeugenden Auffassung ja — im Ergebnis hilft es Marschall hier nicht.

  • Die erste Auffassung verneint es mit dem formellen Behördenbegriff. Eine Gesellschaft des Privatrechts ist keine Stelle der öffentlichen Verwaltung; der Anspruch sei gegen die Stadt zu richten, die Auskunft geben muss, soweit sie über die Information verfügt.
  • Die zweite Auffassung bejaht es funktionell. Art. 1 II BayVwVfG bestimmt: „Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“ Eine von der Gemeinde beherrschte Gesellschaft, die Daseinsvorsorge betreibt, nimmt solche Aufgaben wahr; die Presseöffentlichkeit darf nicht dadurch verlorengehen, dass die Gemeinde eine Rechtsform wechselt. Das ist dieselbe Erwägung, die auch sonst der Flucht ins Privatrecht entgegengesetzt wird.
  • Für die Arbeit ist der zweiten Auffassung zu folgen, aber mit einer Grenze, die zu nennen ist: Erfasst wird nur die beherrschte Gesellschaft, und nur, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Für rein erwerbswirtschaftliches Handeln ohne Versorgungsauftrag trägt die Erwägung nicht.
  • Der Streit ändert am Ergebnis nichts. Auch gegenüber der Gesellschaft gilt die Grenze des Art. 4 II 2 BayPrG; die Bezüge einer benannten Person bleiben durch die Verschwiegenheitspflicht gedeckt. Deshalb gehört der Streit in zwei Sätze und nicht in eine Seite — er ist hier nicht entscheidungserheblich, und das ist auszusprechen.
  • Was Marschall doch bekommt, wenn sie richtig fragt: die Gesamtsumme der Bezüge ohne Namenszuordnung, sobald mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Die Frage nach der Aggregatzahl ist der praktische Ausweg und gehört in die anwaltliche Beratung.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist ein Gesetz, das es nicht gibt: In den Arbeiten steht „Der Anspruch folgt aus dem Bayerischen Informationsfreiheitsgesetz.“ Der zweite ist der Ausnahmenkatalog — Art. 4 BayPrG hat zwei Absätze und eine einzige geschriebene Schranke; wer Nummern zitiert, zitiert ein anderes Landesgesetz. Der dritte ist die falsche Stelle: Das Verlangen ist nach Abs. 2 S. 1 gegenüber dem Behördenleiter geltend zu machen, und die Auskunft eines nicht beauftragten Sachbearbeiters erfüllt den Anspruch nicht. Der Handgriff: Fragen Sie zuerst, wer fragt, und dann, wonach. Presse und Umweltinformation haben eigene Normen; für alles Übrige gibt es in Bayern nur die Satzung — und ohne Satzung allenfalls das Auskunftsrecht nach Art. 39 I BayDSG.
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