Ö8-4 · Selbstbindung der Verwaltung an Vollzugshinweis und Praxis

Das Landratsamt Miesbach (Oberbayern) handhabt als untere Bauaufsichtsbehörde seit 2022 einen Vollzugshinweis: Gegen ungenehmigte Nebengebäude im Außenbereich wird eine Beseitigungsanordnung nur erlassen, wenn der Brutto-Rauminhalt 30 Kubikmeter übersteigt. Die Aktenlage weist 47 Vorgänge aus: 44 Anlagen über 30 Kubikmeter wurden verfolgt; in drei Fällen darunter wurde ebenfalls eingeschritten — dort hatte jeweils ein Nachbar Beschwerde geführt. Am Donnerstag, dem 16. April 2026, gibt das Landratsamt Waldemar Grasegger nach Art. 76 S. 1 BayBO auf, einen Geräteschuppen mit 22 Kubikmetern binnen zwei Monaten zu beseitigen; eine Nachbarbeschwerde liegt nicht vor. Der Bescheid nennt als Ermessenserwägung allein, die Anlage sei formell und materiell illegal.

Kann sich Grasegger auf einen Hinweis berufen, der ihn gar nicht adressiert — und wo steht das in der Arbeit?

Lösung

Er kann. Die Bindung entsteht über Art. 3 I GG und die geübte Praxis, und sie wirkt im Ermessen des Art. 76 S. 1 BayBO — in drei Sätzen.

  • Der Vollzugshinweis ist kein Außenrecht. Er ist eine Dienstanweisung an die Sachbearbeiter, keine Rechtsnorm, und Grasegger ist nicht sein Adressat. Aus ihm allein folgt kein Recht. Mit diesem Satz beginnt der Punkt; er endet nicht damit.
  • Außenwirkung entsteht über Art. 3 I GG, und zwar über die Praxis. Gebunden ist die Behörde nicht an den Text, sondern an das, was sie tatsächlich tut. Deshalb wird im Sachverhalt nach Zahlen, Fällen und Zeiträumen gesucht: 47 Vorgänge seit 2022, davon 44 oberhalb der Schwelle verfolgt. Ein Text ohne Praxis bindet niemanden; eine Praxis ohne Text bindet.
  • Die drei Ausnahmen sind kein Bruch der Praxis, sondern eine Untergruppe. In allen dreien lag eine Nachbarbeschwerde vor — ein sachlicher Grund, der eine eigene Fallgruppe bildet. Grasegger gehört ihr nicht an, und deshalb ist er mit den 44 Fällen zu vergleichen, nicht mit den drei.
  • Der Ort ist das Ermessen, nicht ein eigener Abschnitt. Art. 76 S. 1 BayBO lautet „so kann die Bauaufsichtsbehörde … anordnen“; der Maßstab ist Art. 40 BayVwVfG mit § 114 S. 1 VwGO. Der Gleichheitssatz steuert die Abwägung von innen; er ist kein zweiter Prüfungspunkt daneben.
  • Die drei Sätze, die genügen: „Der Beklagte schreitet nach seiner seit 2022 geübten und aktenkundigen Praxis gegen Nebengebäude unter 30 Kubikmetern nur ein, wenn eine Nachbarbeschwerde vorliegt. Eine solche Beschwerde gibt es hier nicht. Weicht der Beklagte von seiner eigenen Praxis ab, ohne dafür einen sachlichen Grund zu benennen, verletzt das Art. 3 Abs. 1 GG und ist ein Ermessensfehlgebrauch.“
  • Die Rechtsfolge ist die Aufhebung, nicht die Verpflichtung zur Duldung. Der Bescheid wird aufgehoben; die Behörde bleibt befugt, ihre Praxis für die Zukunft zu ändern und dann auch gegen Grasegger vorzugehen. Anders als in der Leistungsverwaltung, wo die Selbstbindung einen Anspruch begründet — dort ist sie der Schwerpunkt der Aufgabe, Feld 6 —, begrenzt sie hier einen Eingriff.
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