Ö8-39 · Amtliche Äußerungen des Bürgermeisters: Zuständigkeit, Sachlichkeit und Richtigkeit — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Im selben Gemeindeblatt ruft Zellhuber unter derselben Amtsbezeichnung dazu auf, sich an einer bundesweiten Kundgebung gegen ein Gesetzgebungsvorhaben des Bundes zur Energiebesteuerung zu beteiligen; zur Begründung führt er an, die Belastung treffe auch die Betriebe im Gemeindegebiet.

Darf er das?

Lösung

Nein — und die Prüfung endet, bevor sie zur Sachlichkeit kommt.

  • Es fehlt schon die Verbandskompetenz. Die Gemeinde hat kein allgemeinpolitisches Mandat; ein Bundesgesetz ist keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinn des Art. 7 I GO, auch wenn es sich örtlich auswirkt. Sonst wäre jedes Thema kommunal, weil sich jedes Gesetz irgendwo auswirkt.
  • Der wirtschaftliche Bezug reicht nicht. Erforderlich ist ein spezifischer Ortsbezug — eine Betroffenheit, die die Gemeinde von anderen Gemeinden unterscheidet und die sich in einer gemeindlichen Aufgabe niederschlägt. Eine bundesweit gleichmäßige Belastung leistet das nicht.
  • Ohne Verbandskompetenz ist die Äußerung rechtswidrig, und Sachlichkeit wie Richtigkeit werden gar nicht mehr geprüft. Deshalb steht die Zuständigkeit vorn und nicht am Ende.
  • Die Grenze ist trotzdem nicht das Schweigen. Zulässig bliebe die Unterrichtung darüber, welche Folgen das Vorhaben für den gemeindlichen Haushalt und die gemeindlichen Einrichtungen hat, und eine Stellungnahme im Anhörungsverfahren, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Unzulässig ist der Aufruf zur politischen Aktion.
  • Der Anspruch des Betroffenen wäre hier ein anderer. Ein Unternehmen kann Unterlassung verlangen, wenn es in eigenen Rechten betroffen ist; wo nur die Kompetenzordnung verletzt ist, bleibt der Weg der Rechtsaufsicht. Nicht jede rechtswidrige Äußerung gibt jedem einen Anspruch.
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