Ö8-39 · Amtliche Äußerungen des Bürgermeisters: Zuständigkeit, Sachlichkeit und Richtigkeit
Die Isarwinkel Handels GmbH hat für ein Grundstück am Ortsrand der Gemeinde Sulzbrunn am Hart (Landkreis Mühldorf am Inn, Oberbayern) einen Bauantrag für einen Lebensmittelmarkt mit 900 Quadratmetern Verkaufsfläche gestellt; der Gemeinderat hat am 14. September 2026 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Im Gemeindeblatt vom 1. Oktober 2026 erscheint unter dem Amtsblattkopf und mit der Amtsbezeichnung ein Beitrag des ersten Bürgermeisters Korbinian Zellhuber: „Der Gemeinderat hat das Einvernehmen versagt. Nach den vorliegenden Zahlen sind täglich rund 90 zusätzliche Fahrten durch die Ortsmitte zu erwarten. Ich halte das Vorhaben an dieser Stelle für falsch.“ Die Gesellschaft verlangt Unterlassung.
War Zellhuber zuständig — und woraus folgt das?
Lösung
Er war es. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
- Erst die Verbandskompetenz: Nach Art. 7 I GO umfasst der eigene Wirkungskreis „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“. Ein Bauvorhaben im Gemeindegebiet, über dessen Einvernehmen der Gemeinderat entschieden hat, ist der Kernfall. Die Formel steht in Art. 7 I GO, nicht in Art. 83 I BV; dort steht ein Aufgabenkatalog, auf den Art. 7 I GO nur klammernd verweist.
- Dann die Organkompetenz; hier fällt die Entscheidung. Die Darstellung eines gefassten Beschlusses ist Vollzug im Sinn des Art. 36 S. 1 GO; die eigene Bewertung deckt sich mit Art. 37 I 1 Nr. 1 GO (laufende Angelegenheit ohne grundsätzliche Bedeutung und ohne erhebliche Verpflichtungen). Sonst käme eine Übertragung durch die Geschäftsordnung nach Art. 37 II 1 GO oder die Dringlichkeit nach Art. 37 III 1 GO in Betracht.
- Art. 38 I 1 GO stützt das nicht. Zwei Zeilen dazu zeigen, dass der Bearbeiter die Trennung kennt. Die Vorschrift regelt, wer für die Gemeinde nach außen handelt, nicht, ob sie handeln darf; Satz 2 begrenzt die Vertretungsmacht ausdrücklich auf die Befugnisse. Vertretungsmacht schafft keine Zuständigkeit.
- Art. 57 GO ist ebenfalls unergiebig. Er ist die Vorschrift über die öffentlichen Einrichtungen im eigenen Wirkungskreis, keine Zuständigkeitsnorm. Wer ihn zitiert, hat die Gliederung der Gemeindeordnung nicht gelesen; die Auffangzuständigkeit liegt im Übrigen nach Art. 29 GO beim Gemeinderat, nicht beim Bürgermeister.
- Erst danach Sachlichkeit und Richtigkeit: Das Sachlichkeitsgebot steht in Art. 56 I 2 GO: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit „darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.“ „Ich halte das Vorhaben an dieser Stelle für falsch“ ist ein sachbezogenes Werturteil ohne Schmähung; die Zahl von 90 Fahrten ist eine Tatsachenbehauptung, für die die Quelle genannt und die Größenordnung kenntlich gemacht ist.
- Wie lang das sein darf: Verbands- und Organkompetenz je zwei bis vier Sätze, Sachlichkeit und Richtigkeit je zwei bis drei. Die Grundrechte des Betroffenen — Art. 12 I GG, Unternehmenspersönlichkeitsrecht über Art. 19 III GG — bekommen zwei Sätze und nur dann, wenn die einfachrechtliche Prüfung nicht schon abschließend ist. Hier ist sie es.
- Und die Gegenrichtung, die in Bearbeitungen ständig auftaucht: Zellhuber kann sich in amtlicher Eigenschaft nicht auf Art. 5 I 1 GG berufen. Er ist grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt.