Ö8-38 · Intendiertes Ermessen: Begründung und Grenze zum Ermessensausfall — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Begründung des Widerrufsbescheids enthält zum Ermessen einen einzigen Satz — „Ein Ermessen steht der Bewilligungsstelle nach Art. 44a Abs. 1 Satz 3 BayHO nicht zu; der Bescheid war in vollem Umfang zu widerrufen.“ Widerrufen werden die vollen 18 000 Euro. Im Klageverfahren trägt die Regierung erstmals vor, sie habe eine Ausnahme erwogen und verworfen.

Ist der Bescheid rechtmäßig?

Lösung

Nein — doppelt. Art. 44a I 3 BayHO ist nicht anwendbar, und der Bescheid leidet an Ermessensausfall.

  • Art. 44a I BayHO greift nicht. Er gilt für Projektförderungen aus Landesmitteln, deren Zuwendungsbetrag 10 000 Euro nicht übersteigt; die Erhöhung auf 100 000 Euro nach Art. 44a II BayHO gilt nur für Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse. Ein eingetragener Verein ist beides nicht. Bei 18 000 Euro bleibt es deshalb bei Art. 49 IIa 1 Nr. 1 BayVwVfG — mit Ermessen.
  • Damit ändert sich die Bewertung. Eine Behörde, die sich für gebunden hält, betätigt ihr Ermessen nicht; das ist Ermessensausfall, und er ist ein Willens-, kein Begründungsmangel. Der Unterschied zum Grundfall liegt nicht in der Wortzahl — dort waren es drei Sätze, hier ist es einer —, sondern darin, dass der eine Satz das Ermessen ausdrücklich leugnet.
  • § 114 S. 2 VwGO heilt das nicht. Die Vorschrift erlaubt es, Ermessenserwägungen „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen“; ergänzen kann nur, wer vorher erwogen hat. Der erstmalige Vortrag im Prozess ist keine Ergänzung, sondern die Nachholung einer Entscheidung, die nie getroffen wurde.
  • Der Vollwiderruf wäre auch der Höhe nach fehlerhaft. Ohne Art. 44a I 3 BayHO gibt es keine Regel, die den Widerruf von der Quote löst; zweckwidrig verwendet wurden 4 500 Euro, und der Widerruf über 18 000 Euro überschreitet ohne eigene Begründung die Grenzen des Ermessens.
  • Der Satz, der den Bescheid vor der Aufhebung bewahrt hätte, ist derselbe wie im Grundfall; er hätte nur gesagt werden müssen: „Der Widerruf steht im Ermessen; Gründe für ein Absehen sind nicht ersichtlich.“ Das sind zwölf Wörter.
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