Ö8-38 · Intendiertes Ermessen: Begründung und Grenze zum Ermessensausfall
Die Regierung von Schwaben hat dem Musikverein „Harmonie Oberwiesenbach e. V.“ (Landkreis Donau-Ries) 18 000 Euro zur Beschaffung von Blasinstrumenten bewilligt. Der Verwendungsnachweis zeigt, dass 4 500 Euro für eine dreitägige Vereinsfahrt nach Südtirol verwendet wurden. Die Regierung widerruft in dieser Höhe für die Vergangenheit. Die Begründung endet mit drei Sätzen: „Über den Widerruf ist nach Ermessen zu entscheiden. Werden Fördermittel zweckwidrig eingesetzt, gibt das Haushaltsrecht die Rückforderung als Regel vor; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO und der Gleichlauf mit allen ordnungsgemäß verwendenden Empfängern lassen eine Ausnahme nur in atypischen Lagen zu. Eine solche Lage ist hier nicht erkennbar.“ Der Vorsitzende Egid Brandlhuber rügt, die Regierung habe die Vereinslage mit keinem Wort geprüft.
Genügt diese Begründung?
Lösung
Ja. Bei intendiertem Ermessen ist nur die Abweichung zu begründen.
- Der Maßstab steht in Art. 39 I 3 BayVwVfG, und die Vorschrift ist eine Soll-Vorschrift: Die Begründung von Ermessensentscheidungen „soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist“. Beim Regelfall gibt es keine solchen Gesichtspunkte, weil das Ergebnis vorgezeichnet ist; was es nicht gibt, muss nicht mitgeteilt werden.
- Was das Ermessen verdichtet, sind zwei Gesetzesargumente, keine Zweckmäßigkeitserwägungen: Art. 7 I 1 BayHO macht Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur gesetzlichen Direktive, und Art. 3 I GG verbietet es, den zweckwidrig verwendenden Empfänger besser zu stellen als alle anderen. Beide stehen in der Begründung; deshalb genügt sie.
- Die drei Sätze leisten das Entscheidende: Sie zeigen, dass die Regierung eine Wahl hatte. „Über den Widerruf ist nach Ermessen zu entscheiden“ und „Eine solche Lage ist hier nicht erkennbar“ sind Ermessensbetätigung in Kurzform. Fehlte beides, wäre der Bescheid angreifbar — nicht wegen der Kürze, sondern weil nichts mehr erkennen ließe, dass überhaupt entschieden wurde.
- Intendiertes Ermessen ist nicht Ermessensreduzierung auf null. Wo das Ermessen auf null reduziert ist, bleibt der Behörde überhaupt keine Wahl. Beim intendierten Ermessen bleibt sie; nur muss die Behörde sie nicht ausbreiten, solange nichts für die Ausnahme spricht. Der Unterschied wird eingeebnet und ist doch der halbe Prüfungspunkt.
- Was Brandlhuber vortragen müsste, um die Regel zu durchbrechen, ist die Atypik: geringfügige Abweichung, Verschulden eines Dritten, existenzgefährdende Wirkung, ein Fehler der Behörde selbst bei der Beratung. Eine Vereinsfahrt ist nichts davon; die Rüge scheitert.
- Wie lang das in der Arbeit sein darf: drei bis fünf Sätze. Wer das intendierte Ermessen über eine halbe Seite entfaltet, hat den Schwerpunkt verschoben — er liegt beim Widerrufsgrund, nicht bei der Begründungstiefe.