Ö8-35 · Selbstbindung der Verwaltung bei Zuwendungsrichtlinien (Art. 3 I GG) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Richtlinie ist am 1. Januar 2026 erstmals in Kraft getreten. Aschenbrenners Antrag ist der erste, über den die Regierung überhaupt entscheidet; eine Praxis gibt es nicht. Die Regierung lehnt wieder unter Berufung auf Nr. 3.2 ab, diesmal mit dem Zusatz, sie werde die Richtlinie „ausnahmslos so handhaben“.

Woran misst sich die Ablehnung, wenn es keine geübte Praxis gibt?

Lösung

An der Richtlinie — aber nicht als Norm, sondern als erklärter Handhabungswille, und der Bescheid hält jetzt stand.

  • Ohne Praxis fehlt der Anknüpfungspunkt der Selbstbindung. Art. 3 I GG verlangt die Gleichbehandlung mit anderen Fällen; gibt es keine, gibt es keine Ungleichbehandlung.
  • An seine Stelle tritt die angekündigte Handhabung. Erklärt die Behörde, wie sie künftig entscheiden wird, bindet sie sich vom ersten Fall an. Der erste Antragsteller wird an dem gemessen, was die Behörde erklärt hat, der zweite an dem, was sie beim ersten getan hat.
  • Der entscheidende Unterschied bleibt. Auch die angekündigte Handhabung ist keine Norm. Sie begründet keinen Anspruch, sondern begrenzt das Ermessen; und die Behörde darf sie ändern, solange sie es allgemein und für die Zukunft tut. Eine Änderung im Einzelfall ohne sachlichen Grund verstößt dagegen gegen Art. 3 I GG.
  • Der Bescheid trägt, weil er das Ermessen erkennt. „Ausnahmslos so handhaben“ sagt, dass die Regierung eine Wahl hat und wie sie sie generell ausübt. Damit ist der Ausfall aus dem Grundfall behoben, und Nr. 3.2 ist eine sachlich begründbare Grenze.
  • Ein Satz gehört trotzdem hinein: Die Richtlinie ist nicht inzident wie eine Satzung zu prüfen — es gibt nichts zu verwerfen, weil es keine Rechtsnorm gibt.
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