Ö8-34 · Rechtsweg bei Amtshaftung und Entschädigung (§ 40 II 1 VwGO)

Das Landratsamt Kitzingen (Unterfranken) veröffentlicht am Montag, dem 13. Juli 2026, eine Pressemitteilung: In Erzeugnissen der Metzgerei Aichele in Mainbernheim seien Salmonellen nachgewiesen, vom Verzehr werde abgeraten. Zwei Wochen später stellt sich heraus, dass das Labor zwei Proben verwechselt hat; das Amt widerruft die Meldung. Ferdinand Aichele hat in diesen zwei Wochen 96 000 Euro Umsatz verloren, drei Großkunden sind abgesprungen. Er erhebt beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Freistaat Bayern auf Zahlung von 96 000 Euro, gestützt auf Amtshaftung, hilfsweise auf enteignungsgleichen Eingriff.

Wie entscheidet das Verwaltungsgericht, und wie lautet der Beschluss?

Lösung

Es verweist von Amts wegen an das Landgericht Würzburg.

  • Der Rechtsweg richtet sich nach dem Begehren, nicht nach der Rechtsnatur der Pflichtverletzung. Aichele will Geld. § 40 II 1 VwGO weist den ordentlichen Gerichten vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten zu. Die Amtshaftung fällt unter die dritte Gruppe, der enteignungsgleiche Eingriff unter die erste.
  • § 17 II 1 GVG hilft dem Verwaltungsgericht nicht. Es entscheidet zwar „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“, aber § 17 II 2 GVG nimmt Art. 14 III 4 GG und Art. 34 S. 3 GG ausdrücklich aus. Über die Amtshaftung darf es auch dann nicht entscheiden, wenn es ohnehin mit der Sache befasst ist.
  • Der Beschluss lautet:
Beschluss

I.  Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Würzburg verwiesen.

Gründe:

Der Kläger begehrt Ersatz seines Umsatzausfalls. In Betracht kommen ein
Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG
und ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Für beide ist nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben; § 17 Abs. 2
Satz 1 GVG führt zu nichts anderem, weil dessen Satz 2 Art. 34 Satz 3 GG
unberührt lässt. Ausschließlich zuständig ist ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstands nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht. Die
Beteiligten sind angehört worden; die Verweisung ergeht von Amts wegen,
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Über die Kosten ist nicht zu entscheiden,
§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
  • Drei Angaben aus § 17a GVG gehören dazu: die Verweisung von Amts wegen nach Anhörung, Abs. 2 S. 1; die Bindung des Zielgerichts, Abs. 2 S. 3; und die sofortige Beschwerde, Abs. 4 S. 3. Hält das Gericht den Rechtsweg für zulässig, kann es das nach Abs. 3 S. 1 vorab aussprechen und muss es nach S. 2, wenn eine Partei rügt.
  • Die Kostenfolge gehört ins Mandantenschreiben. Nach § 17b II 1 GVG werden die Kosten des angegangenen Gerichts Teil der Kosten des Zielgerichts; S. 2 legt dem Kläger die Mehrkosten aber auch dann auf, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Beim Verwaltungsgericht durchsetzbar wäre etwas anderes: der Widerruf der Warnung und die Beseitigung ihrer Folgen — Folgenbeseitigungsanspruch, allgemeine Leistungsklage, § 40 I 1 VwGO.
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