Ö8-30 · Amtshaftung: Anspruchsgrundlage, Anspruchsgegner und Verschulden — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Es gab keine Auskunft. Kroher hatte die Genehmigung beantragt und erhalten; erst nach Fertigstellung nahm das Landratsamt sie zurück. Ihre Anfechtungsklage wies die Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg nach mündlicher Verhandlung mit ausführlicher Begründung ab; auf die zugelassene Berufung hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf: Die Rücknahme sei rechtswidrig gewesen. Der Rückbau war da schon vollzogen.
Kann Kroher den Schaden ersetzt verlangen?
Lösung
Nein — die Kollegialgerichtsrichtlinie schließt das Verschulden regelmäßig aus.
- Die Richtlinie lautet: Hat ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das Handeln der Behörde nach sorgfältiger Prüfung für rechtmäßig gehalten, trifft den Amtsträger regelmäßig kein Verschuldensvorwurf — von einem Sachbearbeiter ist kein besseres Urteil zu verlangen als von einem Gericht.
- Sie ist keine Beweisregel, sondern eine Wertung, und sie hat drei Grenzen. Sie greift nicht, wenn das Kollegialgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging; nicht, wenn es nur summarisch geprüft hat — deshalb trägt ein Eilbeschluss nach § 80 V VwGO sie nicht —; und nicht, wenn die Behörde eine Frage ihrer besonderen Sachkunde zu beurteilen hatte.
- Hier greift sie. Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung ausführlich begründet entschieden; dass der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden hat, ändert nichts — die Richtlinie fragt nach der Vertretbarkeit, nicht nach der Richtigkeit.
- Die Reihenfolge im Gutachten ist wichtig. Amtspflichtverletzung und Drittbezogenheit werden bejaht; die Prüfung endet erst beim Verschulden. Wer den Anspruch an der Rechtswidrigkeit scheitern lässt, hat den Fall falsch aufgebaut.
- Was der Mandantin bleibt, gehört in den Schlussabsatz: Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 48 III 1 BayVwVfG scheidet aus, weil er eine Rücknahme voraussetzt und der Verwaltungsgerichtshof sie aufgehoben hat. In Betracht kommen verschuldensunabhängige Ansprüche, namentlich der Folgenbeseitigungsanspruch und der enteignungsgleiche Eingriff.