Ö8-27 · Grundfreiheiten: Anwendungsbereich, Warenverkehr, Niederlassung und Dienstleistung — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Bewerberin ist Rosa Deininger, deren Käserei in Kulmbach (Oberfranken) liegt. Sie verkauft ausschließlich selbst hergestellte Ware, wird aber nach derselben Klausel abgelehnt, weil Kulmbach nicht im Allgäu liegt. Auf das Unionsrecht beruft sie sich nicht; sie meint, die Klausel sei willkürlich.

Wie weit trägt die Prüfung jetzt?

Lösung

Die halbe Prüfung entfällt: Ohne grenzüberschreitenden Bezug gibt es keine Grundfreiheit, und der Maßstab wird ein nationaler.

  • Der rein innerstaatliche Sachverhalt ist die häufigste Bremse dieses Feldes. Ware, Betrieb, Absatz und Regelung liegen sämtlich im Inland; Art. 34 AEUV ist nicht anwendbar. Das ist mit einem Satz zu sagen, nicht mit einer Seite: „Ein grenzüberschreitender Bezug fehlt; die Grundfreiheiten sind nicht anwendbar.“
  • Die Charta fällt gleich mit. Wo kein Unionsrecht durchgeführt wird, gilt sie nach Art. 51 I 1 GRCh nicht — „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Auch das ist ein Satz.
  • Der Maßstab wird jetzt einfachgesetzlich, und er genügt. § 70 I GewO gibt „jedermann“, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, einen Teilnahmeanspruch; § 70 III GewO erlaubt den Ausschluss nur „aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht“. Eine Herkunftsklausel, die nicht der Platzverteilung dient, ist kein solcher Grund.
  • Die Inländerdiskriminierung wird benannt, nicht beklagt. Dass eine slowenische Bewerberin über Art. 34 AEUV durchdringt und eine oberfränkische nicht, ist keine Frage des Unionsrechts, sondern eine des Art. 3 I GG und des Art. 118 I 1 BV. In der Sache ändert das hier nichts, weil § 70 GewO ohnehin den Anspruch begründet; deshalb steht die Grundrechtsprüfung in zwei Sätzen und nicht in zwei Seiten.
  • Reihenfolge halten: erst der Anwendungsbereich des Unionsrechts, dann das einfache Recht, dann — nur wenn dieses nicht abschließend ist — das Grundrecht.
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