Ö8-26 · Unmittelbare Wirkung der Richtlinie: Voraussetzungen und Wirkungsrichtung

Die Stadt Neumarkt i. d. OPf. (Oberpfalz) unterhält ein Netz öffentlicher Ladepunkte als Einrichtung des eigenen Wirkungskreises. Serdar Aytemiz betreibt einen Lieferdienst mit acht Elektrofahrzeugen und beantragt am Dienstag, dem 10. März 2026, die Zuteilung von zwei Dauerstellplätzen an der Ladesäule Ringstraße. Die Stadt lehnt ab: Nach ihrer Benutzungsordnung werden Dauerstellplätze nur an Betriebe mit Sitz im Stadtgebiet vergeben, und Aytemiz hat seinen Sitz in Berg bei Neumarkt. Er beruft sich auf eine Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 30. Juni 2025 abgelaufen ist und die weder der Bund noch der Freistaat umgesetzt hat:

Richtlinie über den diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlicher
Ladeinfrastruktur (Übungsvorschrift)

Artikel 5

(1) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte gewähren jedem
    gewerblichen Nutzer Zugang zu denselben Bedingungen.

(2) Eine Bevorzugung von Nutzern nach dem Ort ihrer Niederlassung ist
    unzulässig.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-
    vorschriften bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

Kann Aytemiz sich unmittelbar auf Artikel 5 Abs. 2 berufen?

Lösung

Ja; alle vier Voraussetzungen liegen vor, und die Stadt gehört zum Mitgliedstaat.

  • Die Vorschrift wird nach dem Verfahren aufgeschlossen. Drei Absätze, keine Verweisung, kein Ermessen. Absatz 1 gibt eine Pflicht der Betreiber, Absatz 2 ein Verbot ohne Ausnahme, Absatz 3 die Umsetzungsfrist — und Absatz 3 ist der Absatz, mit dem die Prüfung beginnt, nicht der, den man überliest.
  • Erster Schritt: Fristablauf. Vor dem 30. Juni 2025 gäbe es keine unmittelbare Wirkung, sondern nur das Frustrationsverbot des Art. 4 III UAbs. 3 EUV. Die Frist ist abgelaufen, und umgesetzt ist nichts.
  • Zweiter Schritt: Unbedingtheit. Absatz 2 macht das Verbot von keiner weiteren Maßnahme abhängig, eröffnet keine Wahl zwischen mehreren Wegen und behält nichts dem Mitgliedstaat vor. Das ist die Stelle, an der solche Aufgaben regelmäßig hängen — hier trägt sie in zwei Sätzen.
  • Dritter Schritt: hinreichende Bestimmtheit. Was verboten ist, steht in der Bestimmung selbst: die Bevorzugung nach dem Ort der Niederlassung. Ein Gericht kann das ohne jede Konkretisierung anwenden.
  • Vierter Schritt: Begünstigung und Richtung. Die Bestimmung begünstigt den Nutzer und wird gegenüber dem Mitgliedstaat geltend gemacht. Der Staatsbegriff des Unionsrechts ist weit; die Stadt gehört ohne weiteres dazu. Dass sie die Richtlinie nicht umsetzen konnte, ändert nichts.
  • Die Rechtsfolge ist Nichtanwendung, nicht Ermächtigung. Die Sitzklausel der Benutzungsordnung bleibt außer Anwendung; Artikel 5 Abs. 2 tritt an ihre Stelle. Die Richtlinie wird damit nicht zur Rechtsgrundlage für einen Eingriff — sie trägt einen Anspruch und wehrt eine Belastung ab, mehr nicht.
  • Der Anspruch selbst folgt weiter aus nationalem Recht: Art. 21 I 1 GO für Gemeindeangehörige, Art. 21 III GO für auswärts Wohnende mit gewerblicher Niederlassung im Gemeindegebiet, sonst aus der Benutzungsordnung mit Art. 3 I GG. Die Richtlinie sagt nur, welches Zulassungskriterium ausscheidet.
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