Ö8-24 · Satzung im Normkonflikt mit höherrangigem Recht: Folgen für Tenor, Gründe und Bescheid — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Verordnung der Union gibt es nicht. Im Verfahren stellt sich stattdessen heraus, dass die Satzung zwar am 14. Mai 2021 vom Marktgemeinderat beschlossen und vom ersten Bürgermeister ausgefertigt, aber niemals amtlich bekannt gemacht wurde; sie hängt seit Jahren nur im Schaukasten des Rathauses und wird gleichwohl vollzogen.

Ändert sich das Ergebnis — und ändert sich der Satz in den Gründen?

Lösung

Das Ergebnis bleibt, der Satz ändert sich vollständig: Die Satzung ist unwirksam, und das Gericht sagt es.

  • Der Konflikt liegt jetzt innerhalb einer Rechtsordnung. Maßstab ist Art. 26 II 1 GO: Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekanntzumachen. Ohne Bekanntmachung tritt die Satzung nach Art. 26 I 1 GO nicht in Kraft; ein Anschlag im Schaukasten genügt nicht: Art. 26 II 2 GO lässt den Anschlag nur zu, um die Niederlegung der Satzung in der Verwaltung bekanntzugeben, und nur für Gemeinden ohne Amtsblatt.
  • Die Rechtsfolge heißt Unwirksamkeit, und zwar von Anfang an. Das Verwaltungsgericht stellt das inzident fest — die Verwerfung untergesetzlichen Rechts steht jedem Gericht zu, und Art. 100 I GG greift nicht, weil er nur das förmliche Gesetz erfasst. Der Satz lautet: „§ 7 Abs. 2 der Satzung ist unwirksam und dem Bescheid deshalb nicht zugrunde zu legen.“
  • Die Gegenprobe in zehn Sekunden: Fragen Sie, was mit der Vorschrift geschieht, wenn der nächste Beschicker ohne jeden Unionsrechtsbezug klagt. Bleibt sie für ihn maßgeblich, lag Anwendungsvorrang vor; trägt sie auch dort nichts mehr, war sie unwirksam.
  • Auch die Reichweite ändert sich. Der Anwendungsvorrang hätte Getränke unberührt gelassen; die fehlende Bekanntmachung erfasst die ganze Satzung, und mit ihr die Zulassungs-, Entgelt- und Ordnungsregelungen.
  • Für die Behördenrolle folgt daraus etwas anderes. Beim Unionsrechtsverstoß genügte eine Änderung des § 7 Abs. 2; hier muss die Satzung insgesamt neu bekannt gemacht werden, und eine rückwirkende Bekanntmachung heilt den Vollzug der Vergangenheit nicht.
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