Ö8-22 · Zulässigkeit der Popularklage und Abgrenzung zu § 47 VwGO — Variante
Eine Tatsache ist gedreht. Die Stadt hat die Stellplatzsatzung zum 1. Januar 2026 aufgehoben. Drei Ablösebescheide aus den Jahren 2024 und 2025 sind noch nicht bestandskräftig; über sie wird vor dem Verwaltungsgericht gestritten.
Ist die Popularklage noch zulässig?
Lösung
Ja, soweit von der Vorschrift noch Rechtswirkungen ausgehen; das ist hier der Fall.
- Verlangt wird kein Rechtsschutzbedürfnis, wohl aber ein objektives Klarstellungsinteresse. Für eine außer Kraft getretene Norm fehlt es regelmäßig — nicht aber, wenn sie noch Grundlage offener Verfahren ist, und die drei Ablösebescheide beruhen auf ihr.
- Das parallele Verwaltungsstreitverfahren ändert nichts. Die Verfahren sperren sich nicht; § 47 IV VwGO setzt dieses Nebeneinander sogar voraus, denn er gibt dem Verwaltungsgerichtshof für den Fall einer bereits anhängigen verfassungsgerichtlichen Prüfung derselben Norm allein die Möglichkeit, mit der Verhandlung zuzuwarten. Die Nichtigerklärung wirkt von Anfang an; die drei offenen Bescheide verlieren ihre Grundlage.
- Für abgeschlossene Verfahren gilt das nicht. § 183 S. 1 VwGO lässt nicht mehr anfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt und erklärt in S. 2 nur die Vollstreckung aus ihnen für unzulässig — für den laufenden Fall bringt die Nichtigerklärung alles, für den abgeschlossenen fast nichts.
- Eine Rücknahme beendet das Verfahren nicht sicher: Art. 55 V VfGHG erlaubt dem Verfassungsgerichtshof, trotz Rücknahme zu entscheiden, und verpflichtet ihn dazu, wenn die betroffene Körperschaft es binnen vier Wochen beantragt.