Ö8-21 · Erschließen einer unbekannten Sondernutzungssatzung und Prüfung ihrer Wirksamkeit (Art. 18 BayStrWG)

Die Stadt Kulmbach (Landkreis Kulmbach, Oberfranken) hat eine Sondernutzungssatzung erlassen; die maßgeblichen Vorschriften liegen der Akte bei. Notburga Seiferth stellt vor ihrer Buchhandlung an der 2,20 m breiten Gehwegfläche einen Bücherwagen von 0,90 m Tiefe auf. Die Stadt fordert eine Sondernutzungsgebühr und kündigt an, die Erlaubnis zu versagen.

Satzung der Stadt ... über Sondernutzungen an den Gemeindestraßen
(Übungsvorschrift - eine Satzung dieses Inhalts gibt es nicht)

§ 3  Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
    1. Warenauslagen bis zu einer Tiefe von 0,60 m vor der Betriebsstätte,
    2. Werbeträger bis zu einer Ansichtsfläche von 1,00 m² je Betriebsstätte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbleibende Gehwegbreite 1,50 m unterschreitet.

§ 4  Erlaubnis
(1) ¹Über die Erlaubnis entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
    ²Die Erlaubnis wird auf Zeit, längstens für fünf Jahre, erteilt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Reinigung oder den
    Winterdienst auf der Straße behindert.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5  Sondernutzungsgebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem
    Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des
    Gebührenschuldners.

Schließen Sie die Satzung auf — und sagen Sie, welche Vorschrift die Prüfung nicht übersteht.

Lösung

Vorgelegt sind drei Paragraphen mit einer gebundenen Versagung und einer auszulegenden Verweisung; § 5 Abs. 2 fällt.

  • Struktur zuerst, Fall später: § 3 hat zwei Absätze, Abs. 1 zwei Nummern; § 4 drei Absätze, Abs. 1 zwei Sätze; § 5 zwei Absätze. Verweisungen: § 3 II auf Abs. 1, § 4 III auf § 3 II, § 5 I auf die Anlage 1.
  • Tatbestand und Rechtsfolge, gebunden oder Ermessen: § 3 I ist eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht mit zwei Maßangaben; § 3 II eine Gegenausnahme, die sie zurücknimmt. § 4 I 1 eröffnet Ermessen („nach pflichtgemäßem Ermessen“), § 4 I 2 ist eine gebundene Nebenbestimmung („wird … erteilt“), § 4 II eine gebundene Versagung („ist zu versagen“) mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „behindert“, die das Ermessen des Abs. 1 für ihre Fallgruppe verdrängt. § 5 I ist gebunden („werden … erhoben“).
  • Die Verweisung ist aufzulösen, und sie ist unscharf. § 4 III ordnet die entsprechende Geltung des § 3 II an; das kann für § 4 nur bedeuten, dass auch die erlaubnispflichtige Sondernutzung nicht zugelassen werden darf, wenn die Restbreite 1,50 m unterschreitet. Diese Lesart ist in der Arbeit zu begründen.
  • Erst jetzt wird subsumiert. Der Bücherwagen ist 0,90 m tief und überschreitet die Grenze des § 3 I Nr. 1; er ist erlaubnispflichtig. Die verbleibende Gehwegbreite beträgt 2,20 m abzüglich 0,90 m, also 1,30 m und damit weniger als 1,50 m; über § 4 III mit § 3 II ist die Erlaubnis zu versagen, und auf das Ermessen kommt es nicht an.
  • § 5 Abs. 2 übersteht die Prüfung nicht. Art. 18 IIa 5 BayStrWG: „Für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.“ Die Satzung greift eine von drei Größen heraus; sie hält sich nicht im Rahmen ihrer Ermächtigung, die Art. 18 IIa 4 BayStrWG ihr gibt.
  • § 4 Abs. 1 Satz 2 ist dagegen gedeckt. Art. 18 II 1 BayStrWG: „Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.“ Nur die Carsharing-Sondernutzung folgt einer anderen Regel: Art. 18a I 4 BayStrWG verbietet für sie die Erteilung auf Widerruf.
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