Ö8-16 · Bestimmtheit von Satzung und Verwaltungsakt
§ 4 der Gebührensatzung des Markts Eslarn (Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab, Oberpfalz) für die Entwässerungseinrichtung lautet: „Die Benutzungsgebühr wird nach dem Maßstab des bezogenen Frischwassers erhoben. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, das der Marktgemeinderat jährlich beschließt und im Amtsblatt bekannt gibt.“ Für das Jahr 2025 weist das Verzeichnis 2,85 Euro je Kubikmeter aus. Severin Zellhuber hat 2025 240 Kubikmeter bezogen; der Bescheid vom Freitag, dem 9. Januar 2026, setzt 684,00 Euro fest. Er klagt und rügt, er habe der Satzung nicht entnehmen können, was er zahlen müsse.
Ist die Satzung hinreichend bestimmt?
Lösung
Nein — und in Bayern steht das nicht nur im Rechtsstaatsprinzip, sondern im Gesetz.
- Art. 2 I 2 KAG ist der geschriebene Bestimmtheitsmaßstab der Abgabensatzung. Die Vorschrift zählt sechs Angaben auf, die die Satzung selbst bestimmen muss: „die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld“. Wer die Bestimmtheit einer bayerischen Abgabensatzung allein aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitet, lässt die einfachere und stärkere Grundlage liegen.
- Der Satz der Abgabe fehlt. § 4 nennt den Maßstab — Frischwasserbezug — und verweist für den Satz auf ein Verzeichnis, das der Marktgemeinderat außerhalb der Satzung beschließt. Das ist keine Bestimmung, sondern eine Ermächtigung an ein Organ, das die Satzung selbst hätte beschließen müssen; Art. 2 I 2 KAG ist damit nicht erfüllt.
- Der zweite Zugang führt zum selben Ergebnis. Bestimmtheit einer Norm heißt: auslegungsfähig und in ihren Auswirkungen voraussehbar. Zellhuber kann seine Belastung aus der Satzung nicht ausrechnen — 240 mal was? —, und dem Markt fehlt für die Zeit bis zum jeweiligen Beschluss jeder Satz.
- Die Rechtsfolge heißt unwirksam, nicht rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht wendet § 4 nicht an; der Bescheid verliert seine Grundlage und wird nach § 113 I 1 VwGO aufgehoben. § 113 II 1 VwGO, der dem Gericht erlaubt, bei einem geldfestsetzenden Verwaltungsakt den Betrag in anderer Höhe festzusetzen, hilft nicht: Wo keine wirksame Satzung besteht, gibt es keinen anderen Betrag, sondern keinen.
- Die Reichweite ist zu prüfen, nicht zu vermuten. Ohne Gebührensatz ist die Gebührenregelung nicht anwendbar; die Satzung ist insoweit nicht teilbar. Ob die Vorschriften über den Anschluss und die Benutzung bestehen bleiben, ist eine eigene Frage und für diesen Bescheid ohne Bedeutung.