Ö8-14 · Angemessenheitsprüfung und sachlicher Grund beim Ausschluss vom Markt — Variante

Eine Tatsache ist gedreht. Der Reiterlesmarkt ist nicht nach § 69 GewO festgesetzt; die Stadt betreibt ihn als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage ihrer Marktsatzung.

Ändert sich der Maßstab — und ändert sich das Ergebnis?

Lösung

Der Maßstab wechselt vollständig, das Ergebnis nicht. Die Abwägung bleibt dieselbe; sie steht nur an einer anderen Stelle.

  • Der Anspruch folgt jetzt aus Art. 21 I 1 GO — „Alle Gemeindeangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen“ — mit der Marktsatzung, die auf Art. 23 S. 1, Art. 24 I Nr. 1 GO beruht. Für Auswärtige tritt Art. 21 V 1 GO hinzu, wonach die Benutzung der dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen jedermann zusteht; auswärtige Gewerbetreibende mit Niederlassung im Gemeindegebiet sind nach Art. 21 III GO gleichgestellt.
  • Der Ausschluss ist kein gebundener Vorgang mehr, sondern Ermessen. Geprüft wird nach Art. 40 BayVwVfG und § 114 S. 1 VwGO; die Verhältnismäßigkeit ist eine der gesetzlichen Grenzen, und die Abwägung des Grundfalls wandert dorthin.
  • Der Tenor ändert sich nicht mit. Nach § 70 I GewO besteht ein Anspruch auf Teilnahme; bei Platzmangel und mehreren Bewerbern bleibt es auch dort bei der Auswahl. Hier wie dort lautet der Ausspruch auf Neubescheidung, § 113 V 2 VwGO — auf Zulassung nur, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, und bei 210 Bewerbern auf 130 Plätze ist sie es nicht.
  • Eine Grenze ist seit kurzem geschrieben. Art. 21 Ia GO nimmt Veranstaltungen aus, bei denen Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte. Wo dieser Absatz greift, besteht schon kein Anspruch, und eine Abwägung findet nicht statt.
  • Was der Maßstabswechsel für die Arbeit bedeutet: Es kommt auf eine einzige Tatsache an: Ist der Markt festgesetzt? Wer sie übersieht, prüft § 70 GewO an einer Einrichtung, für die er nicht gilt, oder Art. 21 GO an einer Veranstaltung, für die Bundesrecht abschließend ist.
In der App bearbeiten