Ö8-13 · Erforderlichkeit der Untersagung: mildere Mittel und gleiche Wirksamkeit

Die Stadt Vilsbiburg (Landkreis Landshut, Niederbayern) hat für den Frühjahrsmarkt eine Verordnung nach Art. 23 I 1 LStVG erlassen; § 5 verpflichtet die Betreiber von Fahrgeschäften, den Fahrgastbereich während des Betriebs gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Bei einer Kontrolle am Freitag, dem 17. Juli 2026, stellt das Ordnungsamt fest, dass am Kettenkarussell des Schaustellers Korbinian Schlereth zwei der acht Absperrelemente fehlen; die Lücken sind je 1,80 m breit und liegen im Auslaufbereich der Gondeln. Die Stadt untersagt Schlereth den Betrieb des Karussells für die gesamte Marktdauer von neun Tagen. Schlereth trägt vor, er habe Ersatzelemente im Lastwagen und könne die Lücken binnen zwei Stunden schließen.

Ist die Untersagung erforderlich — und wie lautet der Absatz im Bescheid?

Lösung

Nein. Es gibt ein konkret benanntes, milderes und gleich wirksames Mittel, und der Bescheid muss es benennen.

  • Die Ermächtigung ist Art. 23 I 1 LStVG, der neben der Verordnung ausdrücklich auch „Anordnungen für den Einzelfall“ zulässt; die Auffangbefugnis des Art. 7 II LStVG greift daneben nicht ein, weil sie nur gilt, soweit eine besondere Ermächtigung fehlt. Die Auswahl der Maßnahme richtet sich nach Art. 8 I LStVG und ist gebunden: „Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.“
  • Das mildere Mittel steht im Sachverhalt. Wer es dort nicht sucht, findet es nicht: die Anordnung, die Lücken binnen zwei Stunden zu schließen, verbunden mit einem Betriebsverbot bis zum Vollzug. Das ist keine Auflage, deren Wirkung vom Wohlverhalten abhängt — der Betrieb bleibt bis zur Kontrolle untersagt.
  • Gleich wirksam nach allen drei Größen: Umfang: Die Gefahr entfällt vollständig, weil die Absperrung dann geschlossen ist. Sicherheit: Sie hängt nicht von einer Prognose ab, weil die Stadt den Vollzug vor der Freigabe prüft. Zeit: zwei Stunden gegenüber neun Tagen — die Verzögerung ist ohne Gewicht, weil der Betrieb in dieser Zeit ohnehin ruht.
  • Der Aufwand der Behörde ist einzustellen, aber er trägt hier nicht. Eine Nachkontrolle auf dem Festgelände, auf dem die Stadt ohnehin Aufsicht führt, ist kein Mehraufwand, der die Wirksamkeit mindert. Bequemlichkeit ist kein Erforderlichkeitsargument.
  • So sieht der Absatz aus:
Die Anordnung ist nicht erforderlich. Als milderes Mittel kam allein in Betracht, Ihnen
aufzugeben, die beiden Lücken in der Absperrung zu schließen, und den Betrieb bis
zum Nachweis der Schließung zu untersagen. Dieses Mittel ist gleich wirksam: Nach
dem Einbau der von Ihnen mitgeführten Ersatzelemente ist der Fahrgastbereich
vollständig gesichert, die Gefahr entfällt damit in vollem Umfang, und die Freigabe
erfolgt erst nach einer Nachkontrolle durch die Marktaufsicht, so dass die
Zielerreichung nicht von Ihrer Mitwirkung abhängt. Der Zeitverlust von zwei Stunden
fällt nicht ins Gewicht, weil der Betrieb bis dahin ohnehin ruht. Die vollständige
Untersagung für die Dauer des Marktes war deshalb nicht erforderlich; sie wird auf
die Zeit bis zum Nachweis der Schließung beschränkt.
  • Der Satz, der nicht in den Bescheid gehört: „Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.“ Er ist hier nicht nur unzureichend, sondern unwahr — der Betroffene hat es benannt, und die Behörde hat es im Vermerk stehen.
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