Ö8-11 · Rechtsschutz gegen eine Gebührensatzung und Landesverfassungsrecht in der Verwaltungsklausur
Die Stadt Marktredwitz (Oberfranken) beschließt eine Sondernutzungsgebührensatzung auf der Grundlage von Art. 18 IIa 4 BayStrWG. Nach ihrem Tarif kostet ein Quadratmeter Freischankfläche für Betriebe in der Altstadt 3,50 Euro je Monat, außerhalb der Altstadt 1,20 Euro; für Verkaufsauslagen gilt einheitlich 0,80 Euro. Notburga Feichtinger betreibt in der Altstadt ein Café mit 32 Quadratmetern Freischankfläche und zahlt danach 112 Euro monatlich. Sie sucht ihren Bevollmächtigten auf und fragt, wie sie gegen die Satzung vorgehen kann; der Gebührenbescheid für 2026 ist ihr am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, zugegangen.
Welche Wege stehen offen, und welcher Gleichheitssatz ist der Maßstab?
Lösung
Drei Wege — Anfechtung mit Inzidentkontrolle, Normenkontrolle, Popularklage. Maßstab sind Art. 3 I GG und Art. 118 I 1 BV, der zweite in einem Halbsatz.
- Der Regelweg ist die Anfechtung des Gebührenbescheids. Das Verwaltungsgericht prüft die Satzung dabei inzident an höherrangigem Recht insgesamt; verwerfen darf es sie selbst, weil Art. 100 I GG nur das förmliche Gesetz erfasst. Die Folge ist die Nichtanwendung im konkreten Fall, nicht die Aufhebung. Feld 3.
- Die Wortlaute stehen nebeneinander und laufen inhaltlich gleich. Art. 3 I GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ — ein Satz ohne Satzzählung, „Art. 3 I 1 GG“ gibt es nicht. Art. 118 I 1 BV: „Vor dem Gesetz sind alle gleich.“; S. 2 fügt hinzu, dass die Gesetze jeden in gleicher Weise verpflichten. Der Artikel hat fünf Absätze.
- Die Rechnung liefert die Ungleichbehandlung. 3,50 Euro gegen 1,20 Euro sind rund 2,9 zu 1; auf 32 Quadratmeter bezogen 112 Euro gegen 38,40 Euro im Monat, 1 344 Euro gegen 460,80 Euro im Jahr. Ohne diese Zahlen ist das Ausmaß der Differenzierung nicht bestimmt, und auf dieses Ausmaß kommt es an.
- Der sachliche Grund liegt nahe, trägt aber nur bis zu einer Grenze. Art. 18 IIa 5 BayStrWG nennt die Bemessungsfaktoren selbst: Art und Ausmaß der Einwirkung auf Straße und Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. Die höhere Frequenz der Altstadt ist danach ein tauglicher Grund; ob er den Faktor 2,9 trägt, ist die Frage der Arbeit.
- Der Halbsatz zur Bayerischen Verfassung, im Wortlaut: „Für Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV gilt nichts anderes.“ Mehr braucht es nicht, weil beide Vorschriften denselben Maßstab tragen; eine zweite ausgeschriebene Prüfung kostet Zeit und bringt keinen Punkt.
- Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung steht nicht bei den Grundrechten, sondern in Art. 3 I 1 BV: „Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.“