Ö8-11 · Rechtsschutz gegen eine Gebührensatzung und Landesverfassungsrecht in der Verwaltungsklausur — Streitfall

Feichtinger ficht den Gebührenbescheid für 2027 fristgerecht an. Zugleich hat Rothdauscher Popularklage gegen dieselbe Satzung erhoben; sie ist beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig. Die Stadt beantragt beim Verwaltungsgericht, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, bis über die Popularklage entschieden ist: Werde die Satzung für nichtig erklärt, wirke das für und gegen alle, und ein doppelter Prüfungsaufwand sei sinnlos.

Muss oder darf das Verwaltungsgericht aussetzen?

Lösung

Müssen nicht, dürfen kaum. Der Wortlaut des § 94 VwGO passt nicht, und Art. 19 IV GG spricht dagegen.

  • Die erste Auffassung befürwortet die Aussetzung. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wirke erga omnes; es sei prozessökonomisch widersinnig, dieselbe Norm zweimal zu prüfen und womöglich unterschiedlich zu beurteilen. § 94 VwGO sei für genau solche Lagen geschrieben.
  • Die zweite Auffassung, der zu folgen ist, liest die Vorschrift. § 94 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung „von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses“ abhängt, „das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet“. Gegenstand der Popularklage ist kein Rechtsverhältnis, sondern die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Der Tatbestand ist damit schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt.
  • Der systematische Gegenbeweis steht in § 47 IV VwGO. Dort hat der Gesetzgeber für den Normenkontrollantrag die Aussetzung wegen eines anhängigen Verfassungsgerichtsverfahrens ausdrücklich geregelt. Eine solche Regelung wäre überflüssig, wenn § 94 VwGO sie schon enthielte — und für das erstinstanzliche Anfechtungsverfahren fehlt sie.
  • Die Inzidentkontrolle ist nicht gesperrt. Eine Sperre kennt nur § 47 III VwGO, und auch dort greift sie allein bei einer gesetzlich angeordneten ausschließlichen Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts. Eine solche Anordnung gibt es für die Popularklage nicht; beide Wege stehen nebeneinander.
  • Art. 19 IV GG gibt den Ausschlag, wenn man bis zum Ermessen kommt. Wer den Kläger, der seinen eigenen Bescheid angreift, auf ein Verfahren verweist, an dem er nicht beteiligt ist und dessen Dauer nicht feststeht, verkürzt seinen Rechtsschutz ohne Not.
  • Für die Arbeit genügen drei Sätze im Rahmen eines Aussetzungsbeschlusses oder — häufiger — ein Absatz in den Entscheidungsgründen: „Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO ist kein Raum. Gegenstand der beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängigen Popularklage ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift und damit kein Rechtsverhältnis im Sinn dieser Vorschrift. Die Kammer prüft die Satzung inzident selbst.“
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der erste Fehler ist der doppelte Gleichheitsabschnitt: Erst eine halbe Seite zu Art. 3 I GG, dann dieselbe halbe Seite zu Art. 118 I 1 BV. Der Maßstab läuft gleich; ein Halbsatz genügt. Der zweite Fehler sind die Zitierweisen — „Art. 98 I BV“ und „Art. 3 I 1 GG“ gibt es nicht, Art. 98 BV hat vier Sätze ohne Absätze und Art. 3 I GG einen Satz ohne Zählung. Der dritte ist die Verwechslung der Wege: Die Popularklage ist kein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid und kein Ersatz für eine versäumte Frist im Anfechtungsverfahren; sie richtet sich allein gegen die Norm. Der Handgriff: Fragen Sie zuerst, ob Ihr Mandant einen eigenen Bescheid in der Hand hält. Wenn ja, ist die Anfechtung mit Inzidentkontrolle der Weg, und die Bayerische Verfassung ist ein Halbsatz. Wenn nein, ist die Popularklage der einzige Zugang — und dann wird der Landesgleichheitssatz zum Hauptmaßstab, weil das Grundgesetz vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof nichts trägt.
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