Ö8-10 · Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG)
Das Landratsamt Dillingen an der Donau (Schwaben) untersagt der Feichtmayr Metallbau GmbH mit Sitz in Höchstädt nach Art. 76 S. 2 BayBO die Nutzung einer als Lagerhalle genehmigten Halle als Schweißerei; eine Genehmigung für die geänderte Nutzung ist nicht beantragt. Die Gesellschaft klagt. Der Urteilsentwurf beginnt die Begründetheit mit einem Abschnitt „Grundrechtsfähigkeit der Klägerin“, in dem über zwölf Zeilen dargelegt wird, dass juristische Personen des Privatrechts nach Art. 19 III GG Grundrechtsträger sein können, dass es dafür auf ein personales Substrat ankomme und dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sei.
Was bleibt von diesem Abschnitt?
Lösung
Ein Satz — und der steht nicht am Anfang der Begründetheit, sondern im Schutzbereich des geprüften Grundrechts.
- Der Wortlaut ist kurz und vollständig. Art. 19 III GG: „Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“ Ein Satz, drei Voraussetzungen — juristische Person, inländisch, wesensmäßige Anwendbarkeit.
- Der Satz, der die zwölf Zeilen ersetzt: „Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Inland, kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen; der Betrieb eines Metallbauunternehmens ist eine Tätigkeit, die auch eine Gesellschaft ausüben kann.“ Mehr wird nicht geschrieben.
- Für Art. 12 I GG kommt eine zweite Hürde hinzu, und sie kostet einen Halbsatz. Das Grundrecht ist ein Deutschenrecht; die Deutscheneigenschaft einer juristischen Person bestimmt sich nach ihrem Sitz. Höchstädt genügt — auch dann, wenn die Anteile im Ausland gehalten werden.
- Anwendbar ist fast alles, was dieses Feld trägt — Eigentum, Beruf, Meinung, Gleichheit, Rechtsweggarantie. Nicht anwendbar sind die personalen Gewährleistungen: die Würde, das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der Kern von Gewissen und Glauben.
- Der Ort ist der Schutzbereich, nicht die Zulässigkeit. Die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO folgt hier schon aus der Adressatenstellung; wer Art. 19 III GG dort prüft, nimmt die Begründetheit vorweg. Und ein eigener Gliederungspunkt „Grundrechtsfähigkeit“ ist ein staatsrechtlicher Fremdkörper in einer Verwaltungsklausur.
- Die Längenangabe: Ein Satz, gelegentlich anderthalb. Alles, was darüber hinausgeht, ist Zeit, die in der Prüfung des Art. 76 S. 2 BayBO fehlt — und dort liegt der Fall, nämlich bei der Frage, ob die Schweißerei formell und materiell illegal ist.