Ö7-9 · Beschlussfähigkeit und Mehrheit (Art. 47 GO, Art. 51 GO) — Streitfall

Die Stadt hat nach Art. 40 Satz 1 GO zwei berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt. Beide sind zu der Sitzung geladen und anwesend. Bei Tagesordnungspunkt 4 sind neben ihnen insgesamt 13 stimmberechtigte Personen — ehrenamtliche Mitglieder und der erste Bürgermeister — im Saal; mit den beiden berufsmäßigen Mitgliedern sind es 15 Anwesende. Die Rechtsaufsicht meint, die Sollstärke betrage 27, und der Stadtrat sei deshalb beschlussunfähig gewesen.

Zählen die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder in die Bezugsgröße des Art. 47 Abs. 2 GO?

Lösung

Nach vorzugswürdiger Auffassung nein. Die Bezugsgröße bleibt 25, und der Stadtrat war mit 13 stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig.

  • Die Rechnung entscheidet den Fall. Bei einer Bezugsgröße von 25 ist die Mehrheit ab 13 erreicht — 13 stimmberechtigte Anwesende genügen. Bei einer Bezugsgröße von 27 läge die Mehrheit bei 14, und weil die beiden berufsmäßigen Mitglieder gerade nicht stimmberechtigt sind, könnte sie mit 13 nicht erreicht werden. Der Streit ist also nicht akademisch: Er entscheidet über die Wirksamkeit des Beschlusses.
  • Erste Auffassung: Sie zählen mit. Art. 31 Abs. 1 GO setzt den Gemeinderat aus dem ersten Bürgermeister „und den Gemeinderatsmitgliedern“ zusammen, und Art. 40 Satz 1 GO nennt die Berufsmäßigen ausdrücklich „berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder“. Wer Mitglied heißt, ist Mitglied; Art. 47 Abs. 2 GO spricht von „Mitgliedern“ ohne Einschränkung. Dafür spricht auch, dass sie nach überwiegender Auffassung zu allen Sitzungen zu laden sind — die Ladungspflicht des Art. 47 Abs. 2 GO erfasst sie also.
  • Zweite, vorzugswürdige Auffassung: Sie zählen nicht mit. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO staffelt allein die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder; eine gesetzliche Zahl berufsmäßiger Mitglieder gibt es nicht, ihre Wahl ist nach Art. 40 Satz 1 GO fakultativ. Eine Bezugsgröße, die von einem Wahlakt des Gemeinderats abhinge, wäre keine Sollstärke, sondern eine variable Größe — und die Beschlussfähigkeit hinge davon ab, wie viele Berufsmäßige eine Stadt sich leistet.
  • Der tragende Einwand ist systematisch. Art. 47 Abs. 2 GO verlangt, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Berufsmäßige Mitglieder haben nach Art. 40 Satz 2 GO nur „beratende Stimme“ — sie sind nie stimmberechtigt. Zählte man sie in die Grundmenge, hübe man die Schwelle, ohne je jemanden hinzuzufügen, der sie erreichen hilft. Jede Wahl eines berufsmäßigen Mitglieds erschwerte die Beschlussfähigkeit dauerhaft. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
  • Die Auflösung des Gegenarguments: Ladungspflicht und Bezugsgröße sind zweierlei. Die Ladung dient der Information und ermöglicht dem berufsmäßigen Mitglied zu erkennen, ob sein Aufgabengebiet berührt ist; sie sagt nichts darüber, ob es bei der Mehrheitsrechnung mitzählt. Dieselbe Trennung gilt für das persönlich beteiligte Mitglied — es ist zu laden und zählt gleichwohl bei der Stimmberechtigung nicht mit.
  • Für die Arbeit: Schreibe die Bezugsgröße einmal ausdrücklich hin, bevor du rechnest — „erster Bürgermeister nach Art. 31 Abs. 1 GO zuzüglich 24 ehrenamtlicher Mitglieder nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO, Sollstärke 25, Mehrheit ab 13“ —, und begründe in einem Satz, warum die berufsmäßigen Mitglieder draußen bleiben. Das ist der Satz, den die Korrektur sucht.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Drei Grundmengen liegen in Art. 47 und Art. 51 GO dicht beieinander, und wer sie verwechselt, rechnet sauber am falschen Nenner. Erstens die Sollstärke für die Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 GO — unabhängig davon, wer erschienen ist. Zweitens die Abstimmenden für die Mehrheit nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO — Enthaltungen senken die Schwelle, weil sie den Nenner senken. Drittens die abstimmenden Mitglieder für die Zweidrittelmehrheiten der Art. 47a Abs. 1 Satz 2 und Art. 52 Abs. 4 Satz 5 GO, wieder anders die stimmberechtigten Mitglieder in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GO. Lies das Bezugswort, nicht den Bruch. Und rechne gegen: Aus der Zahl, die du für erforderlich hältst, muss sich der Nenner zurückgewinnen lassen. Führt er auf eine Menge, die das Bezugswort der Norm nicht nennt, hast du falsch gerechnet.
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