Ö7-7 · Beschließender Ausschuss: Übertragungssperre, Wartefrist und Nachprüfung (Art. 32 GO) — Variante
Der Bauausschuss beschließt am Dienstag, dem 14. April 2026, ferner, dem Nachbarn Waltraud Zehentbauer die beantragte Zustimmung zur Überfahrt über einen städtischen Grünstreifen zu versagen. Die Verwaltung stellt den ablehnenden Bescheid noch am Mittwoch, dem 15. April 2026, zu.
War der Vollzug rechtzeitig?
Lösung
Nein. Der Beschluss berührt Rechte Dritter und wird erst nach Ablauf einer Woche wirksam; der Bescheid vom 15. April 2026 hat keine Grundlage.
- Art. 32 Abs. 3 Satz 2 GO lautet: „Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.“ Die Frist läuft von selbst — es bedarf keines Antrags, keiner Rüge und keiner Belehrung.
- Die Rechnung: Beschluss am Dienstag, dem 14. April 2026. Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB am Mittwoch, dem 15. April 2026; Fristende nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Dienstags, des 21. April 2026. Wirksam wird der Beschluss damit am Mittwoch, dem 22. April 2026. Der Bescheid vom 15. April 2026 vollzieht einen noch nicht wirksamen Beschluss.
- „Rechte Dritter berührt“ verlangt mehr als eine bloße Auswirkung auf jemanden: Der Beschluss muss eine Rechtsstellung außerhalb des Rathauses unmittelbar schaffen, verändern oder verkürzen. Die Versagung einer beantragten Zustimmung tut genau das; ein interner Grundsatzbeschluss über die künftige Behandlung solcher Anträge täte es nicht.
- Die Frist läuft parallel zu der des Satzes 1, und das ist kein Zufall: Die Wartefrist soll verhindern, dass ein Beschluss vollzogen wird, den der Stadtrat noch an sich ziehen kann.
- Für die Akte: Der Fehler ist heilbar, aber nicht rückwirkend. Der Bescheid ist aufzuheben und ab dem 22. April 2026 neu zu erlassen.