Ö7-45 · Beanstandung durch den Bürgermeister, Klagefrist und Anspruch Dritter (Art. 59 II GO) — Variante
Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss am Dienstag, dem 23. März 2027, unverändert; Zehetmair führt daraufhin die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei. Das Landratsamt beanstandet, verlangt die Aufhebung und setzt dafür eine Frist (Nummern 1 bis 3); der Bescheid wird der Gemeinde am Dienstag, dem 6. April 2027, zugestellt, und die Rechtsbehelfsbelehrung nennt den Widerspruch zur Regierung. Am 3. Mai 2027 legt die Gemeinde Widerspruch ein; Klage erhebt sie am 20. Mai 2027.
Ist die Klage fristgerecht?
Lösung
Nach der Monatsfrist nein; gerettet wird sie allein durch die falsche Belehrung.
- Kein Vorverfahren: Die Kommunalaufsicht steht in keiner der sechs Nummern des Art. 12 I 1 AGVwGO; nach Art. 12 II AGVwGO entfällt das Vorverfahren, „soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist“. Ein gleichwohl eingelegter Widerspruch ist unstatthaft und hemmt die Klagefrist nicht.
- Die Frist läuft ab Bekanntgabe, § 74 I 2 VwGO — einen Widerspruchsbescheid, an den Satz 1 anknüpfte, gibt es nicht. Gerechnet wird über § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, § 187 I BGB: Beginn mit Ablauf des 6. April 2027, Ende nach § 188 II BGB am Donnerstag, dem 6. Mai 2027.
- Und der 6. Mai 2027 ist Christi Himmelfahrt, gesetzlicher Feiertag im ganzen Staatsgebiet nach Art. 1 I Nr. 1 BayFTG. Nach § 222 II ZPO endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags: Freitag, der 7. Mai 2027, 24 Uhr. Die Klage vom 20. Mai 2027 ist dreizehn Tage zu spät.
- Die Rettung steht in § 58 II 1 VwGO. Die Belehrung war unrichtig — sie nannte einen Rechtsbehelf, den es nicht gibt. Dann läuft die Jahresfrist seit Zustellung, bis zum Ablauf des Donnerstags, des 6. April 2028; die Klage ist zulässig. Die Behörde schadet sich damit selbst: Sie verlängert die Angreifbarkeit ihres Bescheids von einem Monat auf ein Jahr und schiebt die Bestandskraft hinaus, auf die Art. 113 S. 1 GO angewiesen ist.
- Die übrige Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO; statthaft ist die Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO, denn hier stehen sich zwei Rechtsträger gegenüber. Klagebefugnis aus § 42 II VwGO unmittelbar, weil das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II 1 GG und Art. 11 II 2 BV möglich verletzt ist — eine Analogie wie im Kommunalverfassungsstreit braucht es nicht. Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO, Vertretung nach Art. 38 I GO. Beklagter ist nach § 78 I Nr. 1 VwGO der Freistaat Bayern: Art. 110 S. 1 GO weist die Rechtsaufsicht dem Landratsamt „als staatliche Verwaltungsaufgabe“ zu.
- Der Antrag benennt die Ziffern, weil Beanstandung, Aufhebungsverlangen und Fristsetzung je eigene Regelungen sind: „Der Bescheid des Landratsamts vom 000 wird in den Nummern 1 bis 3 aufgehoben.“