Ö7-42 · Informationsrecht und Eingriffsbefugnisse der Rechtsaufsicht (Art. 111 GO) — Streitfall
Die Wasserversorgung ist in die Stadtwerke Rothenegg GmbH überführt, deren Anteile die Stadt Rothenegg zu 100 Prozent hält. Nach Beschwerden über die Höhe der Wasserentgelte verlangt die Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar von der GmbH die Vorlage der Kalkulation, der Geschäftsführerverträge und der Lieferverträge. Die Geschäftsführerin verweigert: Die Gesellschaft sei nicht Adressat des Art. 111 GO.
Wer muss vorlegen?
Lösung
Die Stadt, nicht die Gesellschaft; das ist der stärkere Weg.
- Eine Auffassung erstreckt Art. 111 GO auf die Eigengesellschaft: „Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde“ in Satz 2 sei funktional zu verstehen; andernfalls ließe sich die Aufsicht durch Ausgliederung leerlaufen lassen, und gerade die kommunale Aufgabenerledigung in Privatrechtsform bedürfe der Kontrolle.
- Die Gegenauffassung — ihr ist zu folgen — bleibt beim Adressaten. Art. 111 S. 1 GO spricht von „Angelegenheiten der Gemeinde“; die Aufsicht nach Art. 108 bis 118 GO richtet sich gegen die Gemeinde als Rechtsträger. Die GmbH ist eine eigene juristische Person des Privatrechts und steht außerhalb dieses Verhältnisses. Eine Anordnung gegen sie hätte keine Rechtsgrundlage.
- Der Umweg ist kürzer, als er aussieht. Die Aufsicht verlangt von der Stadt, die Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen. Dass die Stadt das kann, sichert das Gesetz selbst: Art. 92 I 1 Nr. 2 GO verlangt für die Privatrechtsform „angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium“, und Art. 94 I 1 Nr. 2 GO verpflichtet die Gemeinde, „die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben“; nach Nr. 3 hat sie darauf hinzuwirken, dass ihr und dem überörtlichen Prüfungsorgan die Befugnisse des § 54 HGrG eingeräumt werden.
- Und es gibt eine Unterlage, die ohnehin existiert. Nach Art. 94 III 1 GO hat die Gemeinde jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile gehört; nach S. 2 soll er Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Organe, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten, nach S. 4 ist er dem Gemeinderat vorzulegen und nach S. 5 kann jeder ihn einsehen.
- Der Tenor lautet deshalb: „Die Stadt wird aufgefordert, die Kalkulation der Wasserentgelte für die Jahre 000 bis 000 sowie die zugrunde liegenden Verträge bis zum 000 vorzulegen; erforderliche Auskünfte hat sie über ihre Gesellschafterrechte zu beschaffen.“ Adressat ist die Stadt, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Art. 38 I GO.
- Verweigert die Stadt mit dem Hinweis, sie komme an die Unterlagen nicht heran, wird das zum eigenen Aufsichtsfall: Wer die Rechte aus Art. 94 I 1 GO nicht ausübt, erfüllt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht — Art. 112 S. 2 GO.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der erste Fehler ist die Stufenfolge als formelle Voraussetzung.
Sie ist keine: Art. 112 GO setzt keine vorherige Unterrichtung nach Art. 111 GO voraus. Wer aber
beanstandet, ohne den Sachverhalt ermittelt zu haben, verstößt gegen Art. 24 BayVwVfG und begeht
zugleich einen Ermessensfehler nach Art. 40 BayVwVfG — die Stufe wirkt über das Ermessen, nicht über
die Zulässigkeit. Der zweite Fehler ist die vorsorgliche Beanstandung: Ohne Beschluss kein
Gegenstand. Merke die Reihenfolge der Zeitachse — vor der Entscheidung nur Art. 111 und Art. 108 GO,
nach der Entscheidung Art. 112 GO, nach fruchtloser Frist Art. 113 GO. Der dritte Fehler ist der
Adressat bei ausgegliederten Aufgaben: Die Aufsicht greift immer die Gemeinde, nie die Gesellschaft
— und sie greift sie über deren Gesellschafterrechte. Wer die GmbH anschreibt, erhält keine Akte und verliert den anschließenden Prozess.