Ö7-39 · Widmung, ständige Übung, Schließung und Rechtsweg bei der Betriebsgesellschaft (Art. 21 GO)
Die Gemeinde Tannharting hat ihr Dorfgemeinschaftshaus 2014 durch Gemeinderatsbeschluss gewidmet: „für Veranstaltungen der örtlichen Vereine und für Familienfeiern der Gemeindeangehörigen“. Eine Satzung gibt es nicht. Der Kabarettist Ferdl Wimmer will das Haus an zwei Abenden für gewerbliche Vorstellungen mit Eintritt mieten. Die Verwaltung lehnt ab: Das liege außerhalb der Widmung. Das Belegungsbuch weist für die drei zurückliegenden Jahre 34 Überlassungen aus, davon neun an gewerbliche Veranstalter — einen Fotofachhandel, zwei Versicherungsvertreter, eine Kaffeefahrt und fünf Konzertveranstalter. Die Gemeinde unterhält ein zweites, gleichartiges Haus im Ortsteil Grubmühl; dort lässt sie gewerbliche Nutzungen nicht zu.
Trägt die Ablehnung, und was ist dem Gemeinderat vorzuschlagen?
Lösung
Sie trägt nicht. Neun von 34 Überlassungen sind 26,5 Prozent — das ist keine Ausnahme mehr, sondern eine Übung, und mit ihr hat sich die Widmung erweitert.
- Von allen Schranken des Anspruchs stammt allein die Widmung von der Gemeinde selbst — und nur an einer selbst gesetzten Schranke kann sie sich festhalten lassen. Eine Form braucht sie nicht: Satzung, Beschluss oder die bloße Eröffnung des Zugangs genügen. Der Beschluss von 2014 ist die Ausgangsfassung, nicht der Endstand.
- Die Erweiterung geschieht durch Tun. Wer eine widmungsfremde Nutzung über Jahre wiederholt zulässt, erweitert den Zweck um diese Nutzungsart; dogmatisch ist das die Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 I GG. Ein einzelner Ausnahmefall reicht nicht — hier sind es neun in drei Jahren, in vier Sparten und ohne Auswahlmuster.
- Die Zahl gehört in den Vermerk, nicht das Gefühl. Wer mit Art. 3 I GG argumentiert, ohne eine Praxis zu benennen, hat keine Selbstbindung, sondern eine Behauptung; das Belegungsbuch ist beizuziehen, bevor der Bescheid geschrieben wird.
- Das zweite Haus fällt mit. Art. 21 II 1 GO: „Mehrere technisch selbständige Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden.“ Satz 2: „Die Gemeinde entscheidet das durch Satzung; trifft sie keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.“ Ohne Satzung sind Tannharting und Grubmühl eine Einrichtung — dann kann es dort kein anderes Zugangsregime geben, und die Ungleichbehandlung ist nicht zu halten.
- Was die Gemeinde darf: die Widmung für die Zukunft einengen. Durch Beschluss, einheitlich, im Voraus. Eine Einengung, die in derselben Sitzung gefasst wird, in der über Wimmers Antrag entschieden wird, ist erkennbar anlassbezogen und gleichheitswidrig.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stellt fest, dass die Häuser in Tannharting und Grubmühl bis auf Weiteres
eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GO bilden.
2. Die Widmung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 dahin gefasst, dass die Häuser
Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Familienfeiern der Gemeindeangehörigen sowie
gewerblichen Veranstaltungen kultureller Art dienen.
3. Über Anträge, die vor dem 1. Januar 2028 eingehen, wird nach der bisherigen Übung
entschieden.