Ö7-38 · Prognose, Darlegungslast und Eilrechtsschutz bei zu erwartenden Inhalten (Art. 21 Ia GO) — Variante
Vier Wochen später beantragt derselbe Verein dieselbe Halle für seine satzungsmäßige Jahreshauptversammlung: Kassenbericht, Entlastung der Vorstandschaft, Neuwahlen, Ehrung langjähriger Mitglieder. Ein Rahmenprogramm gibt es nicht. Die Gemeinde lehnt erneut ab und begründet: Der Verein habe sich mit der Einladung zum Heimatabend „selbst disqualifiziert“. Hilfsweise verlangt sie eine Sicherheitsleistung von 5 000 Euro; von anderen Vereinen nimmt sie 250 Euro.
Trägt die zweite Ablehnung?
Lösung
Nein. Art. 21 Ia GO knüpft an die Veranstaltung an, nicht an den Antragsteller — und die Sicherheitsleistung ist eine Ablehnung mit anderen Mitteln.
- Der Bezugspunkt hat sich geändert, nicht der Verein. Eine Mitgliederversammlung mit Kassenbericht und Neuwahlen lässt keine Inhalte im Sinn der Nummern 1 und 2 erwarten. Dass derselbe Träger eine andere Veranstaltung geplant hatte, ist ein Anhaltspunkt für die Prognose bei gleichartigen Vorhaben, nicht bei jedem beliebigen.
- Das Wort, an dem es hängt, ist „Veranstaltungen“. Hätte der Gesetzgeber an den Antragsteller anknüpfen wollen, hätte er es gesagt; die Vorschrift enthält keinen einzigen Begriff, der auf eine Person zielt. Wer sie zur Trägervorschrift umdeutet, macht aus einer Inhaltsprognose eine Gesinnungsprüfung.
- Die Sicherheitsleistung: Eine Kaution ist zulässig, wenn sie einem sachlichen Risiko entspricht und für gleichgelagerte Nutzungen gleich hoch ist. Das Zwanzigfache des üblichen Betrages ohne besonderes Risiko verstößt gegen Art. 3 I GG: Über den Preis darf die Gemeinde nicht erreichen, was ihr der Tatbestand nicht erlaubt.
- Auch das Hausrecht hilft nicht. Es setzt eine konkrete Störung voraus; ein Hausverbot, das den Zulassungsanspruch dauerhaft aushöhlt, ist rechtswidrig.
- Wenn wirklich Zweifel bleiben, ist die Auflage das Mittel: Benennung des Verlaufs, Untersagung bestimmter Programmpunkte, Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde. Sie greift weniger tief als die Ablehnung und ist von der Benutzungsordnung gedeckt.
- Für die Akte: Zu den zwei Anträgen gehören zwei Bescheide mit je einer eigenen Prognose. Der zweite Bescheid darf auf den ersten nicht verweisen; er braucht eigene Tatsachen, und hier gibt es keine.