Ö7-37 · Zulassungsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen (Art. 21 GO) — Streitfall
Der Ödwanger Uferpark ist eine gemeindliche Grünanlage; sie steht jedermann offen, eine Satzung gibt es nicht. Die Hofbräu Marnstetten GmbH aus einem anderen Landkreis hat in Ödwang weder Grundbesitz noch eine Niederlassung. Sie will an drei Abenden im Juli ein Freiluftkino mit Bewirtung, Bühne, Zaun und Eintrittskarten zu 14 Euro veranstalten und beruft sich auf Art. 21 V 1 GO: Dort stehe die Benutzung „jedermann“ zu. Die Gemeinde entgegnet, Art. 21 IV GO verweise nur auf die Absätze 1 und 3, nicht auf Absatz 5; juristische Personen seien von Absatz 5 also ausgeschlossen.
Trägt das Argument der Gemeinde — und trägt der Antrag?
Lösung
Das Argument der Gemeinde trägt nicht, der Antrag gleichwohl auch nicht: Er scheitert nicht am Adressatenkreis, sondern am Begriff des Gemeingebrauchs.
- Der Streit um den Verweis. Eine Auffassung zieht den Umkehrschluss: Der Gesetzgeber hat in Art. 21 IV GO die Erstreckung auf juristische Personen ausdrücklich angeordnet und dabei die Absätze 1 und 3 genannt; hätte er Absatz 5 einbeziehen wollen, hätte er ihn genannt. Wer den Verweis erweitert, setzt sich über eine bewusste Auswahl hinweg.
- Die Gegenauffassung — ihr ist zu folgen — liest Absatz 5 aus sich heraus. „Jedermann“ ist der weiteste Begriff, den die Rechtssprache kennt; er umfasst juristische Personen dem Wortsinn nach. Art. 21 IV GO ist nur dort nötig, wo der Tatbestand an eine Eigenschaft anknüpft, die eine juristische Person nicht haben kann — an die Gemeindeangehörigkeit in Absatz 1 und an das Wohnen in Absatz 3. Absatz 5 knüpft an nichts dergleichen an; eine Erstreckungsnorm wäre überflüssig, und aus einer überflüssigen Norm lässt sich kein Umkehrschluss gewinnen.
- Der Antrag scheitert trotzdem. Absatz 5 gibt die Benutzung nur „der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen“ und nur „nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften“. Ein eingezäuntes Kino mit Bühne, Ausschank und Eintritt ist keine Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs, sondern seine Verdrängung: Der Park steht drei Abende lang gerade nicht mehr jedermann offen. Absatz 5 reicht nur so weit wie der Gemeingebrauch.
- Was dann trägt: Übrig bleibt Art. 21 I 1 GO — dort fehlt der Gesellschaft die Gemeindeangehörigkeit — und Art. 21 III GO, dort fehlen Grundbesitz und Niederlassung. Die Gemeinde entscheidet also im Ermessen, gebunden nur an Art. 3 I GG und an ihre eigene Praxis gegenüber anderen auswärtigen Veranstaltern.
- Die zweite Rechtsordnung im Hintergrund: Ist der Park eine gewidmete öffentliche Straße, geht das Sondernutzungsrecht vor: Art. 18 I 1 BayStrWG macht die Benutzung „über den Gemeingebrauch hinaus“ erlaubnispflichtig, Art. 18 II 1 BayStrWG lässt sie nur auf Zeit oder auf Widerruf zu. Für denselben Platz kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht; welche gilt, richtet sich nach der Widmung.
- Die Bedingung, die das Gesetz ausdrücklich zulässt: Art. 21 V 2 GO: „Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.“ Das ist bei Gemeingebrauchseinrichtungen das einzige gesetzlich benannte Steuerungsmittel; in der Praxis wird dabei die Parkordnung unterschrieben.