Ö7-34 · Bürgerbegehren: Wirkungskreis und Ausschlusstatbestände (Art. 18a I GO, Art. 18a III GO) — Variante
Eine Tatsache anders. Der Zweckverband spielt keine Rolle. Die Frage lautet: „Soll die Gemeinde Haslau am Sand das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Altstadt durch Verordnung untersagen?“ Gemeint ist eine Verordnung auf sicherheitsrechtlicher Grundlage. Die Initiative trägt vor, die Sicherheit vor Ort sei „die ureigenste Aufgabe der Gemeinde“.
Ändert sich etwas?
Lösung
Am Ergebnis nicht, an der Norm alles. Diesmal scheitert das Begehren am zweiten Merkmal des Absatzes 1.
- Zur allgemeinen Sicherheitsbehörde wird die Gemeinde nicht durch Art. 57 GO, sondern durch Art. 6 LStVG. Und der Erlass gemeindlicher Verordnungen ist nach Art. 42 I 2 LStVG „Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist“.
- Art. 18a I GO erfasst aber nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach Art. 7 GO. Der übertragene Wirkungskreis ist plebiszitär nicht zugänglich — dort handelt die Gemeinde als verlängerter Arm des Staates und untersteht der Fachaufsicht mit Weisungsrecht, Art. 116 I 2 GO.
- Der Einwand der Initiative verwechselt Ortsnähe mit Wirkungskreis. Dass eine Aufgabe örtlich ist, sagt nichts über ihren Wirkungskreis; die Zuordnung trifft das Gesetz.
- Der Ausweg heißt Bürgerantrag. Art. 18b I 1 GO erfasst jede „gemeindliche Angelegenheit“, auch die des übertragenen Wirkungskreises (Ö7-31). Er führt nicht zu einer Abstimmung, aber zu einer Behandlungspflicht — und das Quorum ist mit 1 v. H. der Einwohner deutlich niedriger.
- Ein zweiter Ausweg liegt in der Frage selbst: Ein Begehren, das die eigenen Einrichtungen betrifft — etwa die Benutzungssatzung für die gemeindliche Festhalle nach Art. 24 I Nr. 1 GO —, bleibt im eigenen Wirkungskreis.
- Was hier nicht greift, ist Absatz 3: Die Ausschlusstatbestände sind abschließend, und keiner nennt den übertragenen Wirkungskreis.