Ö7-34 · Bürgerbegehren: Wirkungskreis und Ausschlusstatbestände (Art. 18a I GO, Art. 18a III GO)

Die Gemeinde Haslau am Sand (Landkreis Haßberge, Unterfranken) ist Mitglied des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Sandgruppe. Die Verbandsversammlung will eine Verbundleitung zu einem Nachbarverband bauen; die Gemeinde entsendet zwei Verbandsräte. Eine Initiative reicht ein Bürgerbegehren mit der Frage ein: „Soll der Zweckverband Wasserversorgung Sandgruppe auf den Bau der Verbundleitung verzichten?“ Das Quorum ist erreicht, Form und Begründung sind einwandfrei. Der Gemeinderat stellt am Donnerstag, dem 7. Mai 2026, bei 18 Anwesenden von 21 Mitgliedern mit 9 Ja gegen 7 Nein bei 2 Enthaltungen die Unzulässigkeit fest und stützt sich dabei auf „Art. 18a Abs. 7 GO“.

Ist das Begehren unzulässig — und trägt die angeführte Vorschrift?

Lösung

Unzulässig ja, aber aus Absatz 1. Art. 18a VII GO ist aufgehoben und trägt gar nichts.

  • Art. 18a I GO hat drei Merkmale: eine Angelegenheit · des eigenen Wirkungskreises · der Gemeinde. Am dritten scheitert das Begehren. Der Bau der Verbundleitung ist eine Angelegenheit des Zweckverbands — einer eigenen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Verbandsversammlung. Was ein anderer Rechtsträger entscheidet, kann die Gemeinde nicht an sich ziehen, und ein Bürgerentscheid könnte den Verband nicht binden.
  • Art. 18a XIII 1 GO bestätigt das von der Rechtsfolge her: Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Ein Gemeinderatsbeschluss kann dem Zweckverband nichts vorschreiben; also kann es der Bürgerentscheid auch nicht.
  • Zulässig wäre die Umformulierung auf das, was die Gemeinde selbst in der Hand hat: „Soll die Gemeinde Haslau am Sand ihre Verbandsräte anweisen, in der Verbandsversammlung gegen den Bau der Verbundleitung zu stimmen?“ Das Abstimmungs- und Antragsverhalten der eigenen Vertreter in einem fremden Gremium ist eine Angelegenheit der Gemeinde.
  • Die Grenze dieses Weges steht in Art. 33 II 5 KommZG: Eine weisungswidrige Abstimmung berührt die Gültigkeit des Verbandsbeschlusses nicht. Das Begehren legt also den Willen der Gemeinde fest, nicht das Ergebnis im Verband — die ehrliche Auskunft an die Initiative.
  • Die zitierte Norm gibt es nicht. Art. 18a GO hat achtzehn Absatznummern, aber nur siebzehn geltende Absätze: Absatz 7 ist aufgehoben. Wer ihn anführt, macht die Begründung angreifbar, auch wenn das Ergebnis stimmt.
  • Der Beschluss selbst trägt. Anwesend sind 18 von 21 Mitgliedern, also die Mehrheit (Art. 47 II GO); abgestimmt haben 16, davon 9 mit Ja — die Mehrheit der Abstimmenden nach Art. 51 I GO. Die zwei Enthaltungen zählen nicht mit.
  • Die Begründung wird ausgetauscht, nicht ergänzt: „Das Bürgerbegehren betrifft keine Angelegenheit der Gemeinde, sondern eine solche des Zweckverbands Wasserversorgung Sandgruppe (Art. 18a Abs. 1 GO).“
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