Ö7-32 · Fragestellung des Bürgerbegehrens (Art. 18a GO) — Variante

Eine Tatsache anders. Die Initiative sammelt neu. Die Frage lautet jetzt: „Soll die Gemeinde Wollersgrub den Neubau der Grundschule am Standort Sonnenleite unterlassen?“ Alles Übrige bleibt gleich; das Quorum wird erneut erreicht.

Ist das Begehren jetzt zulässig — und was gilt, wenn die Bürger mit Ja stimmen?

Lösung

Ja. Aus dem Prüfauftrag ist eine Entscheidung geworden, und die Bindung reicht weiter, als die Initiative vermutet.

  • Die Frage entscheidet. Ein Ja bedeutet: Der Neubau unterbleibt. Ein Nein bedeutet: Es bleibt bei der Beschlusslage. Beide Antworten haben einen bestimmbaren Inhalt — mehr verlangt Art. 18a IV 1 GO nicht.
  • Ein negatives Ziel ist zulässig. Das Bürgerbegehren muss nicht gestalten; es darf sich darauf beschränken, eine Maßnahme zu verhindern (kassatorisches Begehren). Die Grenze liegt dort, wo das Unterlassen selbst rechtswidrig wäre — etwa wenn eine gesetzliche Pflicht zum Handeln besteht.
  • Bestimmtheit heißt nicht Vollständigkeit. Die Abstimmenden müssen in Grundzügen erkennen können, was gilt; eine Grundsatzentscheidung, die der Gemeinderat später ausfüllt, genügt. Was mit dem Altbau geschieht, muss die Frage nicht regeln.
  • Die Neutralität der Frage ist eigenständig zu prüfen. Suggestive Zusätze — „damit die Gemeinde nicht in die Schuldenfalle gerät“ — gehören allenfalls in die Begründung, nicht in die Fragestellung.
  • Die Bindung nach Art. 18a XIII 2 GO ist die Kehrseite: Ein erfolgreicher Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich wesentlich geändert. Steigen die Schülerzahlen sprunghaft, kann das eine wesentliche Änderung sein.
  • Was das Begehren nicht kann: die Bauleitplanung inhaltlich vorwegnehmen. Ein Begehren, das den Inhalt eines Bebauungsplans festschreibt, zwingt zu einem abwägungsfehlerhaften Beschluss und ist auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Das Unterlassen einer Baumaßnahme ist etwas anderes.
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