Ö7-32 · Fragestellung des Bürgerbegehrens (Art. 18a GO)

In der Gemeinde Wollersgrub (Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz) soll die Grundschule am Standort Sonnenleite neu gebaut werden; der Gemeinderat hat die Planung eingeleitet. Eine Initiative reicht am Montag, dem 16. März 2026, ein Bürgerbegehren ein. Die Frage auf jeder Unterschriftenliste lautet: „Soll die Gemeinde Wollersgrub prüfen lassen, ob der Neubau der Grundschule am Standort Sonnenleite wirtschaftlich vertretbar ist und ob eine Sanierung des Altbaus günstiger wäre?“ Begründung und drei Vertretungsberechtigte sind auf jeder Liste angegeben, das Quorum ist erreicht. Der Gemeinderat stellt am 14. April 2026 bei 23 Anwesenden mit 14 Ja gegen 8 Nein bei 1 Enthaltung die Unzulässigkeit fest.

Trägt die Feststellung der Unzulässigkeit?

Lösung

Ja — und der tragende Grund steht in einem einzigen Partizip des Gesetzes.

  • Art. 18a IV 1 GO verlangt „eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung“. Nicht „zu beantwortende“. Der Unterschied ist der ganze Fall.
  • Die Frage ist beantwortbar. Man kann Ja sagen oder Nein sagen. Entschieden ist damit aber nichts: Ob gebaut oder saniert wird, steht nach einem Ja genauso offen wie vorher. Ein Prüfauftrag genügt dem Entscheidungsgebot nicht.
  • Der Grund liegt in der Rechtsfolge. Nach Art. 18a XIII 1 GO hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats, und nach S. 2 bindet er ein Jahr. Ein Beschluss, der nur eine Prüfung anordnet, kann diese Wirkung nicht tragen — die Abstimmenden wüssten nicht, wovon sie den Rat für ein Jahr abhalten.
  • Zwei Ziele in einer Frage kommen hinzu: Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Prüfung einer Sanierungsalternative. Beides lässt sich getrennt beurteilen; wer nur das eine will, kann sich nicht ausdrücken (Streitfall).
  • Nicht tragfähig wären andere Gründe. Politische Ausgewogenheit, Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit sind keine Zulässigkeitsmerkmale. Und die Entscheidung nach Art. 18a VIII 1 GO ist gebunden — kein Ermessen, keine Abwägung; der Beschluss vom 14. April 2026 ist mit 22 Abstimmenden und 14 Ja nach Art. 51 I GO wirksam gefasst, aber er muss sich allein auf das Gesetz stützen.
  • Der Beschlussvorschlag lautet deshalb knapp: „Der Gemeinderat stellt fest, dass das Bürgerbegehren ‚Grundschule Sonnenleite' unzulässig ist. Die Fragestellung ist nicht mit Ja oder Nein zu entscheiden, weil sie sich auf einen Prüfauftrag beschränkt (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO).“ Dazu eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klage ohne Vorverfahren nach Art. 18a VIII 2 GO.
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