Ö7-31 · Bürgerantrag: Quorum, Berechtigung, Frist und Rechtsschutz (Art. 18b GO) — Variante

Zwei Tatsachen anders. Erstens hat der Markt nach der Einwohnerzahl, die der letzten Gemeinderatswahl zugrunde gelegt wurde, nur 14 000 Einwohner; das Bürgerverzeichnis bleibt unverändert. Zweitens zielt der Antrag nicht mehr auf die Ganztagsbetreuung, sondern darauf, dass sich der Markt „als Sicherheitsbehörde mit der nächtlichen Ruhestörung am Bahnhofsvorplatz befasst und über eine Verordnung berät“.

Trägt der Antrag jetzt?

Lösung

Ja, in beiden Punkten.

  • Die Sollzahl sinkt. 1 v. H. von 14 000 = 140. Die 142 gültigen Unterschriften genügen. Achthundert Einwohner weniger machen den Unterschied zwischen unzulässig und zulässig; deshalb gehört die nach Art. 119 S. 1 GO maßgebliche Einwohnerzahl mit Quelle und Stichtag in den Vermerk.
  • Der Gegenstand ist ebenfalls zulässig. Art. 18b I 1 GO lautet: „Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag).“ Das Wort „gemeindlich“ ist weiter als „eigener Wirkungskreis“.
  • Hier liegt der schärfste Unterschied zum Bürgerbegehren. Art. 18a I GO erfasst nur „Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises“. Die Gemeinde wird nach Art. 6 LStVG allgemeine Sicherheitsbehörde, und der Erlass gemeindlicher Verordnungen ist nach Art. 42 I 2 LStVG Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Ein Bürgerbegehren wäre unzulässig — der Bürgerantrag ist es nicht.
  • Über die Zulässigkeit entscheidet nicht notwendig der Gemeinderat. Art. 18b IV GO: „Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.“ Zuständig ist, wer die Sache zu behandeln hätte — hier der Marktgemeinderat, weil über den Erlass der Verordnung nach Art. 42 I 1 LStVG er entscheidet.
  • Die Sperre des Abs. 1 S. 2 ist zu prüfen: Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, zu denen innerhalb eines Jahres vor der Einreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. Maßgeblich ist der Gegenstand, nicht der Wortlaut des Antrags.
  • Die Rechtsfolge ist bescheiden. Nach Art. 18b V GO ist der Antrag nach Feststellung der Zulässigkeit binnen drei Monaten zu behandeln. Ein Bürgerentscheid, eine Bindung und ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis folgen daraus nicht.
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