Ö7-31 · Bürgerantrag: Quorum, Berechtigung, Frist und Rechtsschutz (Art. 18b GO)
Der Markt Steinhölzling (Landkreis Freyung-Grafenau, Niederbayern) hat 14 800 Einwohner; im Bürgerverzeichnis stehen 10 900 Gemeindebürger. Eine Elterninitiative reicht am Freitag, dem 6. November 2026, einen „Bürgerantrag Ganztagsbetreuung“ mit 163 Unterschriften ein, dazu eine zweiseitige Begründung und die Benennung von drei Vertretungsberechtigten. Bei der Prüfung ergibt sich, dass 21 Unterzeichnende zwar im Markt gemeldet, aber nicht wahlberechtigt sind. Die Initiative hält dagegen, sie habe „deutlich mehr als das gesetzliche 1 Prozent“ beigebracht: 1 v. H. der Gemeindebürger seien 109.
Ist das Quorum erreicht?
Lösung
Nein. Die Initiative hat die richtige Zahl aus der falschen Grundgröße errechnet, und zwischen beiden liegen 39 Unterschriften.
- Art. 18b III GO hat zwei Sätze, und sie fallen auseinander. S. 1: „Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v. H. der Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner unterschrieben sein.“ S. 2: „Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger.“
- Daraus folgt die Doppelrechnung. Bemessungsgrundlage des Quorums sind die Einwohner: 1 v. H. von 14 800 = 148. Leisten dürfen die Unterschrift nur die Bürger; die 21 Unterschriften der nicht wahlberechtigten Einwohner sind ungültig. Gültig bleiben 142. Es fehlen sechs.
- Der typische Fehler ist bekannt und wird trotzdem gemacht. Wer 1 v. H. aus den 10 900 Bürgern rechnet, kommt auf 109 und hält den Antrag für getragen. Art. 18b III 1 GO ist die einzige Vorschrift dieses Feldes, die mit Einwohnern rechnet; Art. 18 II 1 GO und Art. 18a VI GO rechnen mit Bürgern.
- Die Form stimmt im Übrigen. Nach Art. 18b II 1 GO muss der Antrag bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung verlangt Art. 18b GO nicht; darin unterscheidet sich der Bürgerantrag vom Bürgerbegehren.
- Auch elektronisch ist die Unterzeichnung ausgeschlossen. Art. 18b VIII GO: „Art. 3a BayVwVfG findet keine Anwendung.“ Unterschriften von einer Online-Plattform zählen nicht.
- Die Rechnung gehört in den Vermerk, in dieser Reihenfolge: Einwohnerzahl, Prozentsatz, Sollzahl, eingereichte Unterschriften, ungültige mit Grund, gültige, Differenz. Wer nur „Quorum nicht erreicht“ schreibt, liefert der Klage die Angriffsfläche.