Ö7-30 · Bürgerversammlung: Verlangen, Frist, Tagesordnung und Behandlung der Empfehlung (Art. 18 GO) — Variante

Eine Zahl anders. Drei weitere Gemeindebürger unterschreiben noch am selben Tag; das Quorum von 210 ist punktgenau erreicht. Die Initiative teilt zugleich mit, sie wolle die Tagesordnung um einen dritten Punkt ergänzen: „3. Rückbau der Kreisstraße DGF 18 auf zwei Spuren.“ Die Kreisstraße steht in der Straßenbaulast des Landkreises.

Was muss die Gemeinde jetzt tun — und trägt der dritte Punkt?

Lösung

Die Versammlung muss stattfinden, der dritte Punkt aber nicht auf die Tagesordnung.

  • Mit 210 gültigen Unterschriften ist das Quorum erfüllt, und Abs. 2 S. 1 lässt kein Ermessen: „muß innerhalb von drei Monaten stattfinden“. Maßgeblich ist der Tag der Einreichung; ein Nachreichen bis zur Entscheidung ist unschädlich.
  • Der dritte Punkt scheitert an Abs. 2 S. 2: „Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben.“ Die Straßenbaulast für eine Kreisstraße liegt beim Landkreis; die Gemeinde kann darüber nicht befinden.
  • Zulässig bleibt die Umformulierung auf das, was die Gemeinde tun kann: die Beratung darüber, ob sie beim Landkreis einen Rückbau anregt — das ist ihr eigenes Antragsverhalten.
  • Für die Ergänzung gilt ein eigener Weg: Nach Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 kann die Bürgerversammlung selbst eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, „wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird“. Die Initiative kann ihren Punkt also nicht einseitig nachschieben, sondern nur über einen fristgebundenen Antrag und einen Beschluss der Versammlung.
  • Die Sperre des Abs. 2 S. 4 ist mitzudenken: Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden. Wer das Verlangen verbraucht, hat für dieses Jahr kein zweites.
  • Wer stimmt ab? Über die Ergänzung und über Empfehlungen entscheiden nach Abs. 3 S. 4 ausschließlich Gemeindebürger. Das Wort erhalten nach Abs. 3 S. 1 grundsätzlich alle Gemeindeangehörigen; Rederecht und Stimmrecht fallen auseinander.
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