Ö7-3 · Zweckverband: Ladung, Stimmenzahl und weisungswidrige Stimmabgabe (Art. 33 KommZG) — Variante

Die Ladung geht diesmal rechtzeitig zu. Dem Verband gehört seit einer Satzungsänderung auch die Sennachtal Energie GmbH an, eine Gesellschaft in privater Hand, deren Verbandsrat 10 der 30 Stimmen führt. Zur Sitzung erscheinen Verbandsräte mit zusammen 17 Stimmen — darunter der Verbandsrat der GmbH mit seinen 10 Stimmen. Persönlich beteiligt ist niemand.

Ist die Verbandsversammlung beschlussfähig?

Lösung

Nein. Die Stimmenmehrheit ist zwar erreicht, aber die Stimmen des privaten Mitglieds überwiegen; das verbietet der zweite Satz.

  • Die erste Rechnung geht auf. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG verlangt, dass die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte „die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl“ erreichen. Bei 30 Stimmen ist die Mehrheit ab 16 erreicht; anwesend sind 17. Nicht die Zahl der Köpfe entscheidet, sondern die Stimmenzahl — Art. 31 Abs. 1 Satz 3 KommZG erlaubt der Verbandssatzung ausdrücklich ein mehrfaches Stimmrecht.
  • Die zweite Rechnung führt zu einem anderen Ergebnis. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 KommZG lautet: „Dabei dürfen die Stimmen von Verbandsmitgliedern gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 4 nicht überwiegen.“ Von den 17 anwesenden Stimmen entfallen 10 auf das private Mitglied und 7 auf die kommunalen Mitglieder. 10 überwiegen 7; die Verbandsversammlung ist beschlussunfähig. Dieser Satz entscheidet den Fall allein.
  • Die Bestandsgrenze daneben: Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 4 KommZG dürfen die Stimmen privater Mitglieder „insgesamt zwei Fünftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen“. Zwei Fünftel von 30 sind 12; zulässig sind höchstens 11. Mit 10 hält die Satzung die Grenze ein — der Fehler liegt nicht in ihr, sondern in der Sitzung.
  • Die zweite Einberufung hilft hier nur begrenzt. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG macht die Versammlung binnen vier Wochen „ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen“ beschlussfähig — aber ausdrücklich „unbeschadet des Satzes 2“. Die Sperre für die privaten Stimmen bleibt also bestehen. Außerdem ist die zweite Einberufung gesperrt, wenn die Beschlussunfähigkeit „auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte beruht“, und auf die Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Wer die Sitzung retten will, sorgt dafür, dass mindestens 10 kommunale Stimmen erscheinen.
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