Ö7-29 · Prinzipale und inzidente Normenkontrolle (§ 47 I Nr. 2 VwGO, Art. 4 AGVwGO) — Variante

Eine Tatsache anders. Angegriffen werden soll nicht die Zweitwohnungsteuersatzung, sondern die am selben Tag bekannt gemachte Gestaltungssatzung der Gemeinde, die für den historischen Ortskern Dachform, Dachneigung, Fenstergliederung und Farbgebung vorschreibt. Sie ist als selbständige Satzung auf Art. 81 I Nr. 1 BayBO gestützt. Oberholzner will sie prinzipal angreifen; ihr Ferienhaus liegt im Geltungsbereich, bauen will sie nicht.

Ist der Antrag zulässig?

Lösung

Nein. Eine einzige Vorschrift schließt sie aus, und sie hat zwei Nummern.

  • Art. 4 S. 2 AGVwGO lautet: „Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn 1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.“
  • Die Voraussetzungen sind kumulativ. Sie sind durch „und“ verbunden; beide müssen vorliegen. Oberholzner ist keine Behörde — damit scheitert der Antrag schon an Nummer 1, und auf die grundsätzliche Bedeutung kommt es nicht mehr an.
  • Die Verengung ist eng auszulegen. Sie gilt nur „über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 BayBO“. Enthält eine Satzung auch Regelungen auf anderer Grundlage, bleibt es insoweit bei Art. 4 S. 1 AGVwGO. Und wird dieselbe Gestaltungsregelung nach Art. 81 II 1 BayBO als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen, greift § 47 I Nr. 1 VwGO unmittelbar — ohne jede Verengung.
  • Der Befund für die Akte: Über den Rechtsschutz entscheidet die vom Normgeber gewählte Form der Rechtsetzung, nicht der Inhalt. Dieselbe Dachneigungsvorschrift ist prinzipal angreifbar oder nicht, je nachdem, ob sie im Bebauungsplan oder in einer selbständigen Satzung steht.
  • Verfassungsrechtlich hält das stand. § 47 I Nr. 2 VwGO stellt die Normenkontrolle unter Landesrechtsvorbehalt; wer sie nicht eröffnen müsste, darf sie teilweise eröffnen. Art. 19 IV GG verlangt effektiven Rechtsschutz, nicht eine bestimmte Rechtsschutzform — und die Inzidentkontrolle bleibt uneingeschränkt offen.
  • Der Rat lautet deshalb nicht „nichts zu machen“. Oberholzner kann eine Abweichung nach Art. 63 I 1 BayBO beantragen, sobald sie bauen will, und gegen die Ablehnung Verpflichtungsklage erheben; dort prüft das Verwaltungsgericht die Satzung als Vorfrage.
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