Ö7-27 · Satzung und Verordnung: Abgrenzung, dringlicher Erlass und Aufsichtsmittel (Art. 42 LStVG) — Variante
Eine Tatsache anders. Der erste Bürgermeister Alois Zwerger erlässt Entwurf B nicht über den Marktgemeinderat, sondern allein: Am Freitagabend habe eine Doggenhündin ein Kind gebissen, die Sache dulde keinen Aufschub. Er unterzeichnet die Verordnung, die ihr Inkrafttreten auf den Tag nach der Bekanntmachung festlegt, am Samstag; sie erscheint am Montag im Amtsblatt. Dem Marktgemeinderat teilt er davon nichts mit; erst in der Sitzung acht Wochen später kommt die Sache zur Sprache.
Ist die Verordnung wirksam?
Lösung
Ja — und zwar auch dann, wenn man die Dringlichkeit für zweifelhaft hält. Der unterbliebene Bericht ändert daran nichts.
- Art. 42 II 1 LStVG verschiebt die Zuständigkeit: „Ist der Erlaß einer Verordnung dringlich und duldet er keinen Aufschub bis zum Zusammentritt des nach Absatz 1 zuständigen Vertretungskörpers, so erläßt an dessen Stelle der erste Bürgermeister … die Verordnung (dringliche Verordnung).“ Das ist eine echte Organkompetenz, nicht bloß eine Eilbefugnis für Vollzugsakte.
- Die beiden Merkmale sind zu trennen. Dringlichkeit heißt sachliche Eile; „duldet keinen Aufschub bis zum Zusammentritt“ ist eine Aussage über die nächste Sitzung. Beide sind voll überprüfbar, aber aus der Sicht des Entscheidungszeitpunkts.
- Art. 42 II 2 LStVG verlangt die Kenntnisgabe „in der nächsten Sitzung“. Ihre Verletzung ist ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift; sie berührt die Wirksamkeit der bereits verkündeten Verordnung nicht und ist nachzuholen.
- Die Gegenprobe für die Satzung fällt anders aus. Für Entwurf A gibt es kein Gegenstück zu Art. 42 II 1 LStVG. Der Satzungserlass ist dem Gemeinderat vorbehalten und weder nach Art. 37 I 1 Nr. 1 GO als laufende Angelegenheit noch nach Art. 37 III GO als dringliche Anordnung auf den ersten Bürgermeister verschiebbar. Wer eine Satzung „wegen Dringlichkeit“ allein erlässt, erlässt nichts.
- Was zu prüfen bleibt, ist Art. 50 I LStVG: Bestimmt die dringliche Verordnung keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens, ist sie nicht ordnungsgemäß verkündet — hier hilft der Rückgriff auf Art. 26 I 1 GO gerade nicht.