Ö7-26 · Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkrafttreten von Satzungen (Art. 26 GO) — Variante
Eine Tatsache anders. Die Satzung ist bewehrt: § 8 droht für die unerlaubte Sondernutzung eine Geldbuße bis 1 500 Euro an. Und diesmal steht der Satz im Satzungstext selbst: „§ 9 Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Ausfertigung und Bekanntmachung liegen unverändert am 8. und am 10. April 2026.
Wann tritt die Satzung in Kraft?
Lösung
Nicht am 10. April — und die Frage, was an die Stelle der unwirksamen Anordnung tritt, entscheidet über sieben Tage Bußgeldbewehrung.
- Art. 26 I 2 GO zieht für bewehrte Satzungen eine Untergrenze ein: Ein anderer Zeitpunkt darf bestimmt werden, „in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag“.
- Der Tag der Bekanntmachung selbst ist damit gesperrt. Die Anordnung in § 9 verstößt gegen Art. 26 I 2 GO und ist insoweit unwirksam. Das ist kein Formalismus: Eine Bußgeldnorm, die gilt, bevor sie gelesen werden kann, verletzt Art. 103 II GG.
- Zwei Wege stehen offen. Entweder man liest § 9 geltungserhaltend auf den frühestzulässigen Zeitpunkt herunter — dann tritt die Satzung mit Beginn des Samstags, 11. April 2026, in Kraft. Oder man verwirft § 9 ganz — dann greift die Regel des Art. 26 I 1 GO, und es bleibt beim 18. April 2026.
- Vorzugswürdig ist der zweite Weg. Art. 26 I 1 GO ist die gesetzliche Auffangregel für genau diesen Fall, und eine geltungserhaltende Reduktion setzt einen erkennbaren Willen des Normgebers voraus, im Zweifel den frühestmöglichen Zeitpunkt zu wählen. Bei einer Bußgeldnorm ist dieser Zweifel zu Lasten des Normgebers aufzulösen.
- Die Bewehrung überlebt. Unwirksam ist nur die Inkrafttretensregelung, nicht § 8. Die Satzung ist teilbar, weil sie ohne § 9 aus sich heraus anwendbar bleibt und der Gemeinderat sie ersichtlich auch mit dem gesetzlichen Zeitpunkt beschlossen hätte (Ö7-28).
- Die Bewehrung selbst muss zusätzlich die Grenzen des Art. 24 II 2 GO wahren. Bei 1 500 Euro ist das der Fall; und weil eine bewehrte Satzung vorliegt, verlangt Art. 23 S. 3 GO die Angabe der Rechtsgrundlage im Eingang (Ö7-25).