Ö7-26 · Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkrafttreten von Satzungen (Art. 26 GO)
Die Gemeinde Aichenbrunn (Landkreis Günzburg, Schwaben) beschließt am Dienstag, dem 7. April 2026, eine Sondernutzungssatzung für die Ortsdurchfahrt. In der Niederschrift heißt es: „Der Gemeinderat beschließt, dass die Satzung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt.“ Der Satzungstext selbst enthält keine Vorschrift über das Inkrafttreten. Der erste Bürgermeister Konrad Beilhack fertigt die Satzung am Mittwoch, dem 8. April 2026, aus; sie erscheint am Freitag, dem 10. April 2026, im Amtsblatt der Gemeinde. Am Montag, dem 13. April 2026, stellt das Ordnungsamt einem Marktbeschicker eine Sondernutzungsgebühr in Rechnung und stützt sich dabei auf § 6 der Satzung.
Trägt die Satzung den Bescheid vom 13. April 2026?
Lösung
Nein. Die Satzung ist an diesem Tag noch nicht in Kraft — und der Ratsbeschluss ändert daran nichts, weil er an der falschen Stelle steht.
- Art. 26 I 1 GO: „Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Das ist die Regel; sie greift immer, wenn nichts anderes bestimmt ist.
- Art. 26 I 2 GO lässt Abweichendes zu, aber nur an einem Ort: „In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden …“. Ein Beschluss, der nur in der Niederschrift steht, ist keine Bestimmung in der Satzung. Er wird nicht bekannt gemacht und bindet den Normadressaten nicht.
- Die Rechnung: Die Wochenfrist berechnet sich nach Art. 31 I BayVwVfG mit §§ 187 I, 188 II BGB. Der Tag der Bekanntmachung zählt nicht mit; die Frist beginnt am Samstag, dem 11. April 2026, und endet mit Ablauf des Freitags, 17. April 2026. Die Satzung tritt mit Beginn des Samstags, 18. April 2026, in Kraft.
- Die Verschiebung auf den nächsten Werktag findet nicht statt. Art. 31 III 1 BayVwVfG erfasst Fristen, innerhalb derer etwas zu tun ist; der Beginn der Geltung einer Norm ist keine solche Handlungsfrist. Ein Samstag als Tag des Inkrafttretens ist unbedenklich.
- Folge für den Bescheid: Am 13. April 2026 fehlte die Rechtsgrundlage. Der Bescheid ist rechtswidrig und nach § 113 I 1 VwGO aufzuheben; nichtig ist er nicht, weil der Fehler nicht offenkundig im Sinn des Art. 44 I BayVwVfG ist.
- Was zu tun ist, steht in einem Satz: Der Bescheid wird nach Art. 48 I 1 BayVwVfG zurückgenommen und für Sondernutzungen ab dem 18. April 2026 neu erlassen. Eine rückwirkende Reparatur der Satzung ist nicht nötig und wäre der umständlichere Weg.