Ö7-25 · Satzungsermächtigung, Bewehrung und Zitiergebot (Art. 23 GO, Art. 24 GO) — Variante
Eine Tatsache anders. Die Satzung enthält einen neuen § 9: „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 in den Grünanlagen ein offenes Feuer entzündet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.“ Der Eingang lautet unverändert nur „Die Stadt Hollersbrunn erlässt folgende Satzung“. Alles Übrige bleibt gleich.
Ändert sich die Beurteilung — und woran genau scheitert die Satzung?
Lösung
Ja. Aus der gewöhnlichen wird eine bewehrte Satzung, und damit ändern sich drei Prüfungspunkte auf einmal.
- Der Fall des Art. 23 S. 2 GO liegt jetzt vor. Eine bewehrte Satzung ist nach Art. 24 II GO zulässig, aber nur „in den gesetzlich bestimmten Fällen“. Die Ermächtigung ist Art. 24 II 2 GO — und sie ist doppelt begrenzt: Sie gilt nur „in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3“ und lässt die Geldbuße nur „bis zu zweitausendfünfhundert Euro“ zu.
- Die Bußgeldhöhe von 3 000 Euro überschreitet die gesetzliche Obergrenze. Das ist ein inhaltlicher Verstoß gegen die Ermächtigung, kein Formfehler — § 9 der Satzung ist nichtig.
- Die Grundlage im Übrigen trägt: Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung fällt unter Art. 24 I Nr. 1 GO, und Nr. 1 ist von Art. 24 II 2 GO erfasst.
- Jetzt greift das Zitiergebot. Art. 23 S. 3 GO verlangt die Angabe der besonderen Rechtsgrundlage; sie fehlt. Der Satz ist aber eine Soll-Vorschrift, und darin liegt der Unterschied zu Art. 80 I 3 GG, der für Rechtsverordnungen des Bundes zwingend formuliert ist.
- Zwei Mängel, zwei Folgen: Das Fehlen der Grundlage wäre tödlich; hier fehlt sie nicht, sondern ist nur nicht genannt. Die fehlende Angabe ist ein Verstoß gegen eine Soll-Vorschrift und trägt für sich allein die Nichtigkeit nicht (Streitfall).
- Die Beanstandung ist deshalb auf § 9 zu beschränken. Der Tenor lautet: „Der Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2026 wird beanstandet, soweit er § 9 der Grünanlagensatzung betrifft. Die Stadt wird aufgefordert, § 9 der Satzung aufzuheben.“ Zur Teilbarkeit siehe Ö7-28.