Ö7-25 · Satzungsermächtigung, Bewehrung und Zitiergebot (Art. 23 GO, Art. 24 GO)

Der Stadtrat von Hollersbrunn (Landkreis Rhön-Grabfeld, Unterfranken; 14 800 Einwohner, 24 Stadtratsmitglieder) beschließt am Dienstag, dem 3. März 2026, bei 22 anwesenden Mitgliedern mit 13 Ja gegen 7 Nein bei 2 Enthaltungen eine „Satzung über die Benutzung der städtischen Grünanlagen“. Sie regelt Öffnungszeiten, das Befahren mit Fahrzeugen, das Grillen und das Aufstellen von Zelten. Der Eingang nennt keine Rechtsgrundlage. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld kündigt eine Beanstandung an: Es fehle „die nach Art. 25 GO erforderliche Angabe der Ermächtigung“, und ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dürfe die Stadt Benutzungsregeln ohnehin nicht durch Satzung treffen. Sie sollen den Entwurf gegenzeichnen.

Trägt die beabsichtigte Beanstandung?

Lösung

Nein, in beiden Punkten nicht; der zweite Fehler steht schon in der Normangabe.

  • Art. 23 S. 1 GO: „Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.“ Mehr verlangt der Satz nicht. Die Satzungsgewalt im eigenen Wirkungskreis folgt unmittelbar aus dieser Norm; die Benutzung einer gemeindlichen Grünanlage ist eine Angelegenheit der Stadt nach Art. 7 I GO. Eine besondere Ermächtigung ist entbehrlich — Art. 24 I Nr. 1 GO tritt hier nur bestätigend hinzu.
  • Art. 23 S. 2 GO verlangt eine besondere gesetzliche Grundlage in drei Fällen: für Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, für bewehrte Satzungen im Sinn des Art. 24 II GO und für Verordnungen. Keiner der drei liegt vor: Die Satzung droht keine Geldbuße an und bewegt sich im eigenen Wirkungskreis.
  • Damit greift auch das Zitiergebot nicht. Art. 23 S. 3 GO lautet: „In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.“ Das Wort „solchen“ verweist zurück auf Satz 2. Für die gewöhnliche Satzung im eigenen Wirkungskreis besteht keine Angabepflicht; die übliche Nennung im Eingang ist guter Brauch, nicht Recht.
  • Art. 25 GO ist aufgehoben. Die zitierte Vorschrift existiert nicht mehr. Wer sie in einem Aufsichtsbescheid anführt, liefert der Gemeinde die Begründung ihres Widerspruchs frei Haus.
  • Der Beschluss selbst trägt. Art. 51 I GO verlangt die Mehrheit der Abstimmenden; Enthaltungen zählen nicht mit. Abstimmende sind 20, davon 13 mit Ja — die Mehrheit steht. Dass sich zwei Mitglieder entgegen Art. 48 I 2 GO enthalten haben, ist mit Ordnungsgeld nach Abs. 2 zu ahnden und berührt die Gültigkeit nicht.
  • Für die Akte genügt ein Satz: „Eine Beanstandung nach Art. 112 S. 1 GO kommt nicht in Betracht; die Satzung findet ihre Grundlage in Art. 23 S. 1 GO, und ein Zitiergebot besteht nach Art. 23 S. 3 GO nur für die in Satz 2 genannten Satzungen und Verordnungen.“
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