Ö7-23 · Fraktion, Ausschusssitz und Fraktionsausschluss (Art. 33 GO) — Variante
Eine Tatsache kommt hinzu: Das „Bürgerforum“ (9 Sitze) und die „Aktiven Bürger“ (4 Sitze) schließen sich nach Art. 33 I 5 GO zusammen. Sie verlangen, die acht Ausschusssitze auf der Grundlage des Zusammenschlusses neu zu berechnen — dann entfielen auf sie nach dem Höchstzahlverfahren fünf statt vier Sitze, während die Partei B von zwei auf einen fiele.
Muss der Stadtrat so rechnen?
Lösung
Nein. Art. 33 I 2 GO misst am Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen, nicht am Stärkeverhältnis der Zusammenschlüsse.
- Die Rechnung zeigt, worum gestritten wird. Getrennt gerechnet ergeben 9, 7, 5 und 4 Sitze bei acht zu vergebenden Plätzen die Verteilung 3, 2, 2, 1 — auf die beiden Gruppen zusammen also vier. Rechnet man den Zusammenschluss mit 13 als eine Größe gegen 7 und 5, ergeben sich 5, 2 und 1. Ein Sitz wandert von der Partei B zum Zusammenschluss.
- Der Wortlaut entscheidet. Bezugsgröße des Art. 33 I 2 GO sind „die in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen“. Der Zusammenschluss ist keine Partei und keine Wählergruppe; er entsteht erst im Gemeinderat und verändert das Wahlergebnis nicht.
- Art. 33 I 5 GO hat einen anderen Zweck. Er erlaubt den Zusammenschluss „zur Entsendung gemeinsamer Vertreter“ — einen Sitz verschafft er nur Einzelgängern und Gruppen, die sonst keinen erhielten. Das „Bürgerforum“ und die „Aktiven Bürger“ sind schon aus eigener Kraft vertreten; ihnen verschafft er keinen weiteren.
- Dasselbe gilt für das Vorschlagsrecht. Art. 33 I 4 GO schützt „die von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen“. Ein Zusammenschluss, der nicht mit einer Partei oder Wählergruppe deckungsgleich ist, kann sich auf den Satz nach seinem Wortlaut nicht berufen; er kann nur die Vorschläge seiner Mitglieder bündeln.
- Praktisch heißt das: Ein Anspruch auf einen Ausschusssitz „für die Fraktion“ existiert nicht. Der Anspruch steht der Partei oder Wählergruppe zu; der Zusammenschluss bestimmt allenfalls, wer ihn wahrnimmt.
- Und der Umkehrschluss für die Praxis: Weil das Höchstzahlverfahren Größe belohnt, verschiebt jede Änderung der Bezugsgröße Sitze. Wer als Vorsitzender einem Zusammenschluss zuliebe „großzügig“ neu rechnet, greift in das Recht einer dritten Gruppe ein; diese kann dagegen klagen.