Ö7-23 · Fraktion, Ausschusssitz und Fraktionsausschluss (Art. 33 GO) — Streitfall

Die Fraktion „Bürgerforum“ hat neun Mitglieder. Sie schließt Hedwig Aumüller aus, weil diese bei der Abstimmung über die Haushaltssatzung entgegen der vereinbarten Linie gestimmt und anschließend in der Lokalzeitung die Fraktionsführung als „beratungsresistent“ bezeichnet hat. Der Beschluss fällt in der Fraktionssitzung mit 7 zu 1 Stimmen; Aumüller war nicht geladen und nicht angehört. Der Fraktionsvorsitzende teilt ihr mit, sie verliere damit auch ihren Sitz im Bau- und Umweltausschuss.

Trägt der Ausschluss, und trägt der Sitzverlust?

Lösung

Der Ausschluss trägt schon formell nicht. Der Sitzverlust tritt ohnehin nicht ein.

  • Beklagte ist die Fraktion, nicht die Stadt. Sie ist kein Organ der Stadt; ihr Handeln wird der Stadt nicht zugerechnet, das Rechtsträgerprinzip greift hier nicht. Beteiligtenfähig ist sie nach § 61 Nr. 2 VwGO, prozessfähig durch ihren Vorsitz, § 62 III VwGO.
  • Formell fehlt die Anhörung. Zuständig ist die Fraktionsversammlung, nicht der Vorsitz allein; der Betroffene ist zu laden, anzuhören und wirkt an der Entscheidung nicht mit. Die Anhörung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und ist der häufigste Fehler — hier trägt sie den Fall allein.
  • Materiell verlangt der Ausschluss einen wichtigen Grund, also eine nachhaltige Störung der Zusammenarbeit; mildere Mittel sind zu erwägen. Die Zulässigkeit dem Grunde nach folgt aus dem Zweck des Zusammenschlusses: Wo die gemeinsame Wahrnehmung von Mitwirkungsbefugnissen dauerhaft nicht mehr möglich ist, muss die Trennung möglich sein.
  • Der Streit steckt in vier Worten des Art. 51 II 1 GO: „Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden.“ Ist die Fraktion außerhalb? Auffassung 1 verneint es: Der Zusammenschluss nach Art. 33 I 5 GO ist eine Untergliederung des Gemeinderats; die Vorschrift greift nicht unmittelbar, und das Verbot folgt allein aus dem freien Mandat. Auffassung 2 bejaht es: „Außerhalb des Gemeinderats“ meint jede Stelle außerhalb der förmlichen Willensbildung, und gerade in der Fraktion entsteht der Druck.
  • Beide Wege führen zum selben Ergebnis: Das abweichende Stimmverhalten trägt den Ausschluss nicht. Der Unterschied liegt in der Begründung — und in der Frage, ob die Presseäußerung für sich genommen genügt. Sie genügt nicht: Eine einmalige, zugespitzte Kritik ist keine nachhaltige Störung.
  • Die Kontrolldichte ist geteilt. Verfahren und die Grenzen des freien Mandats prüft das Gericht voll; ob die Zusammenarbeit zerstört ist, darf die Fraktion in den Grenzen eines Beurteilungsspielraums selbst einschätzen. Nachgeprüft wird dann nur dreierlei: die Tatsachengrundlage, die Freiheit von sachfremden Erwägungen und die Verhältnismäßigkeit.
  • Der Ausschusssitz bleibt. Art. 33 III 2 GO: „Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.“ Aumüller ist aus der Fraktion ausgeschlossen worden, nicht aus der Wählergruppe. Wer den einen Vorgang für den anderen hält, liest in Art. 33 III 2 GO eine Rechtsfolge hinein, die dort nicht steht. Und ihr Mandat berührt der Ausschluss ohnehin nicht: Alle Rechte aus Ö7-21 bleiben.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Fehler beginnt mit dem Wort. „Die Fraktion hat nach Art. 33 GO Anspruch auf …“ ist in jeder Fassung angreifbar, weil das Gesetz die Fraktion nicht kennt und Art. 33 I 5 GO nur den Zusammenschluss zur Entsendung gemeinsamer Vertreter erwähnt. Schreiben Sie stattdessen zweistufig: erst die Position der Partei oder Wählergruppe aus Art. 33 I 2, 4 GO, dann die Bündelung durch den Zusammenschluss aus Art. 33 I 5 GO. Der zweite Fehler ist der Automatismus zwischen Fraktionsausschluss und Ausschusssitz; Art. 33 III 2 GO knüpft an Partei oder Wählergruppe an, und zwischen beiden liegt eine Welt. Der dritte betrifft das Rubrum: Gegen die Fraktion wird die Fraktion verklagt, gegen den Gemeinderat die Gemeinde. Wer beides in einem Schriftsatz vermischt, verliert eines von beiden — und die Kostenentscheidung nach § 155 I VwGO zeigt es dem Mandanten sofort.
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