Ö7-21 · Klagebefugnis im Organstreit: wehrfähiges Organrecht (§ 42 II VwGO analog) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Nicht der Ausschuss hat entschieden, sondern der Stadtrat hat die Vergabe an sich gezogen und selbst beschlossen, obwohl sie nach der Geschäftsordnung dem Ausschuss zustand. Der Ausschuss klagt auf Aufhebung.

Ist der Ausschuss klagebefugt?

Lösung

Nein. Seine Zuständigkeit ist abgeleitet, und wer sie ganz nehmen darf, verletzt kein Recht, wenn er sie im Einzelfall an sich zieht.

  • Beteiligtenfähig ist der Ausschuss nach § 61 Nr. 2 VwGO analog (Ö7-19); die Klage scheitert eine Stufe später.
  • Art. 32 II 1 GO ist eine Kann-Vorschrift: Der Gemeinderat „kann“ die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen übertragen. Und Art. 32 V GO setzt den Schlusspunkt: „Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.“ Eine Zuständigkeit, die jederzeit im Ganzen entzogen werden darf, ist keine wehrfähige Position gegen den, der sie verliehen hat.
  • Das Schweigen des Gesetzes ist beredt. Für den ersten Bürgermeister hat der Gesetzgeber ausdrücklich anders entschieden: Art. 37 II 2 GO bestimmt, der Gemeinderat könne ihm übertragene Angelegenheiten „im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen“; nur der allgemeine Widerruf bleibt ihm. Eine entsprechende Vorschrift für Ausschüsse gibt es nicht.
  • Das einzelne Ratsmitglied ist erst recht nicht klagebefugt. Es hat mitgewirkt; sein Stimmrecht ist nicht verkürzt, sondern erweitert worden. Die Weiche verläuft also nicht symmetrisch: Entscheidet der Ausschuss statt des Rats, trägt die Klagebefugnis; entscheidet der Rat statt des Ausschusses, trägt sie nicht.
  • Die Kontrolle bleibt trotzdem lückenlos. Hält der erste Bürgermeister den Beschluss für rechtswidrig, hat er ihn nach Art. 59 II GO zu beanstanden — die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Entscheidungen der Ausschüsse und umgekehrt den Fall, dass ein Ausschuss übergangen wurde. Darüber hinaus greift die Rechtsaufsicht nach Art. 112 S. 1 GO. Dazu Feld 8.
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